Hallo Frau Bader,
mein AG hat meinen Antrag auf TZ während der EZ aus betrieblichen Gründen abgelehnt, nun habe ich mich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, um eine andere Stelle - befristet auf ein Jahr bis ich im Juli 2014 meine alte Stelle wieder habe - zu bekommen. Nun überlege ich, welche Konsequenzen es hätte, wenn ich mich auch arbeitslos melden würde.
1. Kann ich mich arbeitslos melden, um eine auf ein Jahr befristete Stelle zu finden? Oder anders gesagt, könnte mich das Arbeitsamt zwingen, auch eine unbefristete Stelle anzunehmen (natürlich müsste ich dann eine Aufhebungsvereinbarung mit meinem AG unterschreiben) oder kann ich diese - ohne "Gefahr" für das Arbeitslosengeld ablehnen?
2. müsste ich auch Stellen annehmen (unter meiner Qualifizierung), bei denen ich weniger verdienen würde als die Höhe des Arbeitslosengeldes?
3. Sehen Sie weitere Punkte, die ich bei/mit der Arbeitslosenmeldung beachten müsste?
Vielen Dank & liebe Grüße
Lena
von
Lena2010
am 14.06.2013, 11:40
Antwort auf:
Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Elternzeit?
Hallo,
1. Sie
können Sie nur TZ-arbeitssuchend melden-und müssen dann eben auch nur Tz arbeiten. Bekommen aber auch nur anteilig
2.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist jede Beschäftigung zumutbar, in welcher ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, welches nicht um mehr als 20% niedriger ist, als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende ehemalige Arbeitsentgelt.
Nach mehr als drei Monaten Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung zumutbar, bei welcher ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, welchen nicht um mehr als 30 % niedriger ist, als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende ehemalige Arbeitsentgelt.
Nach mehr als sieben Monaten Arbeitslosigkeit ist jede Beschäftigung zumutbar, sofern das hieraus erzielbare Einkommen nicht niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.06.2013
Antwort auf:
Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Elternzeit?
Ist die Ablehnung deines AG berechtigt? Sonst könntest du deinen Anspruch auf TZ einklagen. (Macht sich nicht so gut beim Arbeitsklima... ich weiß)
Wenn dein Arbeitsverhältnis ruht, bist du ja nicht arbeitlos. Kannst du mit deinem AG sprechen das du ein Jahr woanders arbeitest um dann - so lese ich das bei dir heraus - wieder voll in den alten Job einzusteigen!?
von
Tanja26
am 14.06.2013, 18:20