Ab wann/wie lange generelles Beschäftigungsverbot während der Stillzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ab wann/wie lange generelles Beschäftigungsverbot während der Stillzeit?

Ich bin Assistenzärztin und CMV neg. Ich habe bei Bekanntgabe von meiner Schwangerschaft ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber erteilt bekommen, da der Arbeitsplatz mit OP/Rettungsstelle/24std. Diensten/ Infektionsgefahr (ua. Auch durch regelmäßigen Umgang mit Kindern unter 3j) nicht hätte sicher gestaltet werden können. Bzw nur Briefe schreiben wäre keine Hilfe für die Kollegen gewesen und durch das BV konnte ein neuer Assistent (wenn auch deutlich verzögert und dann gleich für 2 J) eingestellt werden. Auch wenn das Mutterschutzgesetz nur teilweise auf die Stillzeit angewandt werden kann würde aus den o.g. Gründen doch ebenso wieder ein Beschäftigungsverbot nach der Entbindung für die Stillzeit entstehen oder?! Zumindest habe ich das genauso von Bekannten in einer Tierklinik erfahren. Mein Vorgesetzter wusste davon nichts, da er dachte es nehmen ja eh alle Frauen nach dem Mutterschutz Elternzeit. Er hat dann aber die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere/stillende Mütter erneut für mich ausgefüllt und mit einem BV bewertet, da es für ihn logisch klang mich ebenso wenig stillend wie schwanger einsetzen zu können. Er wollte aber, dass ich mich bei der Betriebsärztin etc erkundige wie wir weiter verfahren müssen, da mein Kind ja auch noch nicht geboren ist und ob die Personalabteilung alles weitere einfach so regelt. Die Betriebsärztin, die ich telefonisch erreichte, war sehr empört und meinte man nutze nur eine Lücke im Gesetz aus was eigentlich zum Schutze der Frauen die stillend arbeiten gehen müssen gedacht sei und das nur um später bzw. mehr Elternzeit zu nehmen (ich würde dann erst ab dem 7. Bis 14.Monat und mein Partner insg. 4 Monate Elternzeit nehmen, zudem wollten wir beide den Partnerbonus nutzen und nach dem 14. Monat unseres Sohnes beide 4 Monate reduziert/Teilzeit arbeiten). Sie meinte auch das mein Vorgesetzter mich eigentlich auch stillend beschäftigen müsste bzw. einen Platz für mich schaffen müsse und es ansonsten ein Fall für die Rechtsabteilung wäre! Ich bin nun sehr verunsichert und in Sorge, da es bei den Tierärztinnen und anderen Assistenzärztinnen von denen ich gehört habe alles sehr einfach und logisch klang. Nun zu meinen Fragen: 1. Darf der Vorgesetzte die Gefährdungsbeurteilung wirklich erst nach Geburt erneuert ausstellen und der Personalabteilung übersenden oder ginge das auch jetzt schon? Wie lange könnte so ein BV gehen? 2. Könnte mein Vorgesetzter eine Gefährdungsbeurteilung die er jetzt erstellt hat nach Geburt widerrufen? 3. Was wäre wenn die Personalabteilung nach Bearbeitungszeit oder sogar Kontaktaufnahme mit der Rechtsabteilung sagt, dass es so nicht möglich ist und neu beurteilt werden muss? Habe ich dann nach der Geburt die Chance vertan Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz zu beantragen (da dies ja dann wahrscheinlich nicht mehr 7 Wochen im Vorfeld möglich ist und man sich solchen Stress mit einem Neugeborenen sicher nicht machen möchte)? Zudem habe ich auch Sorge meinen Vorgesetzten, der es ja eigentlich gut für mich meinte, zu verärgern weil er durch das alles Mehrarbeit hat und ihm ggf. von der Betriebsärztin gedroht wird sich das genau zu überlegen bzw. zu widerrufen. 4. Wenn es zu einem BV in der Stillzeit kommt muss ich auch dann die Personalabteilung erst 7 Wochen vorher informieren, dass ich ab dem 7. Monat Elternzeit nehmen möchte und wäre es von Nachteil für mich dies sofort nach Geburt zu tun (da ich im Notfall wenn es kein BV gäbt dann nicht mehr sofort Elternzeit nehmen kann bzw den Antrag umgehend verändern müsste)? 5. Ist das Beantragen von Elternzeit beim Arbeitgeber wenn man im Anschluss an den 14. Monat den Partner Bonus nehmen möchte offiziell auch gleich als Elternzeit plus anzugeben und muss auch die Reduzierung auf Teilzeitarbeit für 4 Monate im Anschluss im Voraus beantragt werden oder erst kurz vor Ablauf der Elternzeit? Oder hat der Arbeitgeber mit dem Elterngeld plus/Patnerbonus gar nichts zu tun und man muss nur bei der Elterngeldstelle Elterngeld plus direkt angeben/ beantragen und muss man dies dort dann umgehend inklusive der Angabe der vier Partnermonate mit Teilzeitarbeit im Anschluss an den 14. Monat des Kindes tun?? Ich weiß es handelt sich um viele komplexe Fragen und wie Sie sicher merken bin ich nun sehr verzweifelt und verunsichert, denn wer wünscht sich nicht mehr Zeit mit Partner und Baby?! Ich hoffe daher Sie können mir diese Fragen beantworten bzw. mich beraten oder weiterhelfen! Vielen Dank und LG NBS

Mitglied inaktiv - 06.10.2017, 21:05



Antwort auf: Ab wann/wie lange generelles Beschäftigungsverbot während der Stillzeit?

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise und fragen Sie kurz u allgemein Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.10.2017



Antwort auf: Ab wann/wie lange generelles Beschäftigungsverbot während der Stillzeit?

ist eigentlich recht simpel zu beantworten... KANNST Du nach dem Mutterschutz wider VZ arbeiten sofern dein AG einen geeigneten Arbeitsplatz für dich hat? Oder es eben mit dem stillen nicht klappt - denn das weißt du ja erst nach der Geburt. Heißt. bleibt der Vater des Kindes zB daheim und übernimmt die Kinderbetreuung, die Großeltern, eine Nanny oder sonstwer? Und vor allen, wärst du auch dazu bereit? Falls ja, ja dann kannst du es drauf ankommen lassen und musst eben im blödesten Fall auch bis zur geplanten späteren EZ in VZ arbeiten. Den das siehst du richtig, auf ein BV pochen und wenn das nicht klappt dann EZ nachschieben - das geht nicht. Falls nein, dann würde ich besser direkt ab Geburt in EZ gehen und nicht mit dem BV rechnen. Den im Grunde genommen hat eure Betriebsärztin recht, das was dein Vorgesetzter da macht ist alles andere wie so gesetzlich vorgesehen. das es bei anderen betrieben trotzdem so gemacht wird, macht es nicht legaler. Es zeigt nur das dort riesen Gesetzeslücken herrschen die endlich zum Schutze aller gereget werden sollten.

Mitglied inaktiv - 06.10.2017, 21:22



Antwort auf: Ab wann/wie lange generelles Beschäftigungsverbot während der Stillzeit?

Ichunterschrbei dei der Betriebsärztin und bei Danyshope... auch wenn ich Dich verstehe. Dein Grundgedanke ist einfach nicht der, der dem BV zugrundeliegt. Dein Ausgangsgedanke ist, dass Du erst mal Zuhause bleiben willst und dann sehen wie man die Arbeit dazuorganisiert. Beim BV ist es genau andersrum: Das BV geht erst Mal davon aus dass Du arbeiten gehst... und nur WENN (und solange) Du stillst....und nur WENN man keinen anderen Arbeitsplatz für dich finden kann, DANN gibt es ein BV. Und insofern hat die betriebsärztin recht. Der Arbeitsplatz kann erst dann beurteilt werden, wenn genau die o. g. Gegebenheiten auch eingetreten sind: - Du stillst (jetzt ja noch nicht!) ... (und auch das nur mit einer ca. 80%igen Wahrscheindlichkeit, denn es klappt nun mal mal nicht immer)... und - kein anderer Arbeitsplatz kann gefunden werden. ... übrigens kann der AG auch einen Arbeitsplatz für 4 oder 6 Stunden tgl. für dich finden,wenn dafür z. B. genügend Verwaltungsarbeiten anfallen... das nur am Rande. Und ja, ich verstehe dass "alle anderen" ein BV bekommen haben. Aber eigentlich sollte es so nicht sein. Jedes BV muss individuell geprüft werden, genau so ist es vorgehehen. Es wird immer eneger gehandhabt da vom "ins BV schicken" zu oft gebrauch gemacht wurde und das die Krankenkassen (und damit uns alle) einfach zu sehr belastet hat. Klar, dir und auch deinem Vorgesetzten wäre mit einer schnellen BV-Lösung geholfen, aber schnell und einfach gibt es eben nicht in diesem Fall da individuell geprüft werden muss. Du musst also eine Entscheidung treffen. Losgelöst vom BV. Ich würde in EZ gehen und 30 Std. in EZ arbeiten, dann hast Du auch Kündigungsschutz. Gruss und alles Gute D

von desireekk am 06.10.2017, 22:01



Antwort auf: Ab wann/wie lange generelles Beschäftigungsverbot während der Stillzeit?

In der Stillzeit sind die Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten anders, da du ja kein Ungeborenes mehr in dir trägst und dein Kind durchs Stillen weniger gefährdet ist als in der Schwangerschaft. Beispiel Gefährdung durch Röntgenstrahlung, was ein Hauptargument gegen OPs in der Schwangerschaft ist, spielt keine Rolle mehr. Auch CMV spielt bei normal geborenen Babys in der Stillzeit keine Rolle mehr, ein BV ist deswegen nicht erforderlich. https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4837 Als assistierende zweite Kraft bei kleinen OPs, ohne selber schneidende Instrumente zu benutzen, wäre das denkbar dich einzusetzen. auch Narkosegase sind kein Problem in der Stillzeit. Die Betriebsärztin wird schon Möglichkeiten für eine unschädliche Beschäftigung finden! Also nein: das BV aus der Schwangerschaft war eine Einzelfallbeurteilung, die längst nicht alle operierenden Assistenzärztinnen so bekommen, und in der Stillzeit wird es wieder eine Einzelfallentscheidung geben. Die Wahrscheinlichkeit für ein BV ist diesmal viel geringer. Ich weiß von Tierärztinnen, die es NICHT bekamen und eine langweilige Ersatztätigkeit akzeptieren mussten. zu 1. Die GFB wird direkt dann gemacht, wenn du nach dem Mutterschutz den ersten Tag zur Arbeit erscheinst. Abkömmlich musst du ohnehin sein, das ist Voraussetzung!! Der AG ist verpflichtet, dir unschädliche Tätigkeiten zuzuweisen, auch wenn die langweilig sind. Aber es wird wohl auf wenige Dinge hinauslaufen, die du nicht machen wirst: z.B. Nachtdienste, Rettungseinsätze. zu 2. Die GFB kann laufend wieder neu gemacht werden und sich jederzeit ändern, wenn neue Erkenntnisse, neue Umstände, neue Tätigkeiten auftauchen. Da du die Arbeitsleistung schuldest, musst du all das akzeptieren. zu 3. Die Elternezeit muss mindestens 7 Wochen vorher beantragt werden. Die 7 Wochen wirst du also mindestens arbeiten müssen. Ist aber dem AG gegenüber äußerst unfair, wenn du jetzt schon weißt, dass du nicht arbeiten willst, und keine Elternzeit nimmst, sondern mit dem BV pokerst. Fazit: du willst mehr Zeit für Partner und Baby, bei voller Bezahlung als Assistenzärztin, dafür soll das BV in der Stillzeit herhalten. Das ist nicht der Zweck des Mutterschutzgesetzes. Dafür gibt es das BEEG Elterngeldgesetz. Ich sehe das was du vorhast als rechtsmißbräuchlich an, da du wirklich nicht vorhast zu arbeiten.

Mitglied inaktiv - 06.10.2017, 22:30



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