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Geschrieben von shinead am 31.05.2012, 11:26 Uhr

Umzug und Besuchsrecht des KV

Wie schon mal geschrieben, solche Anmeldung sind rein rechtlich "schwebend unwirksam". Legt der KV Widerspruch ein, muss rückabgewickelt werden.

Wenn im Fall von god-bless-u, die Ummeldung von der Stadt erst einmal vorgenommen wurde, und dann kein Widerspruch eingelegt wurde, wird die Ummeldung rechtskräftig.

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde kein Anlass besteht, sich die Genehmigung des KVs einzuholen. Man geht davon aus, dass ein solcher Umzug den Umgang nicht behindert.

Zieht Frau mit Kind allerdings aus der Stadt (neuer KiGa, neue Schule, etc.), dann muss bei gemeinsamen Sorgerecht von beiden Eltern zugestimmt werden.

 
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