Masern-Impfpflicht: Kita- und
Schulkinder brauchen den Nachweis

Bakterien unter der Lupe

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Seit 1. August 2020 gilt eine uneingeschränkte Masern-Impflicht: Kinder und Beschäftigte in Schulen und Kitas müssen einen Impfnachweis vorlegen, andernfalls drohen Strafen.

Darüber hinaus ist der Impfschutz auch in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern vorgeschrieben. Haben Kinder oder Beschäftigte keinen Nachweis über eine Masernimpfung, können sie vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden. Die Leitung der Einrichtung muss das Gesundheitsamt benachrichtigen, dieses entscheidet über Tätigkeits- oder Betretungsverbote. Da in Deutschland eine Schulpflicht besteht, kann hier kein Verbot verhängt werden, aber Bußgelder bis zu 2.500 Euro sind möglich.

Die Masern-Impfpflicht wurde 2019 vom Bundestag beschlossen. Seit 1.03.2020 ist bei der Neuaufnahme eines Kindes ab dem Alter von einem Jahr in eine Kita oder bei älteren Kindern bei Neuaufnahme in eine Schule der Impfausweis oder das gelbe Untersuchungsheft oder ein ärztliches Attest über eine bereits erfolgte Masern-Erkrankung vorzulegen. Eine Übergangsfrist galt bis Ende Juli für Kinder und Beschäftigte, die bereits in der Einrichtung waren, sie müssen jetzt aber ebenfalls einen Nachweis vorlegen. Die Impfpflicht gilt auch für Beschäftigte, die nach 1970 geboren wurden. Bei älteren Beschäftigten geht man davon aus, dass die meisten als Kind die Masern hatten. Eine durchlebte Infektion bietet einen lebenslangen Schutz.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt gegen Masern eine erste Impfung als Masern-Mumps-Röteln-Kombinationsimpfung (MMR) bei Kindern im Alter von 11 bis 14 Monaten und eine zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten. Für Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden und noch nie oder nur einmal gegen Masern geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist, empfiehlt die STIKO die Masern-Impfung genauso. Derzeit sind weniger als 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft, weshalb es immer wieder zu Ausbrüchen kommt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist der Ansicht, die Masern können sich nicht ausbreiten, wenn mehr als 95 Prozent der Bürger durch eine Impfung oder durch eine durchgemachte Erkrankung einen Immunschutz gegen Masern haben. Masern sind auch keine harmlose Erkrankung, Komplikationen im Zusammenhang mit einer Maserninfektion sind nicht selten. Komplikationen beträfen häufig die Lunge, aber auch das Gehirn, etwa könnten Entzündungen die Folge einer Masernerkrankung sein, erklärt Bernd Salzberger, Infektiologe am Universitätsklinikum Regensburg. Erblindungen und andere bleibende Behinderungen könnten aus einer Infektion resultieren. Im schlimmsten Fall könnten Kinder oder Erwachsene sterben.

Zuletzt überarbeitet: Januar 2023

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