während der Elternzeit wieder Schwanger

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: während der Elternzeit wieder Schwanger

Hallo, Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, das war Anfang 2011. Nun habe ich 1 jahr und 9 Monate von der Elternzeit hinter mir. Jetzt bin ich in der 10 Woche Schwanger. Normalerweise müsste ich am 26.1.2014 wieder arbeiten. Ich werde am 2.3.2014 in Mutterschutz gehen. Bekomme ich in der Mutterschutzzeit überhaupt Geld? Wenn ja von wem? Bekomme ich Elterngeld? Wenn ja wie viel? lg

von diamant777 am 12.09.2013, 13:04



Antwort auf: während der Elternzeit wieder Schwanger

Hallo, sie haben zwei Möglichkeiten. Entweder Sie verlängern die Elternzeit bis zu Beginn des Mutterschutzes oder sie gehen zwischendrin arbeiten. MG bekommen Sie in beiden Fällen. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.09.2013



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