Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Hallo, Ich befinde mich derzeit in einer komplizierten Situation. Ich bin seit August 2019 krankgeschrieben (Epilepsie). Demnach erhielt ich seit September 2019 Krankengeld. Seit Dezember 2019 bin ich schwanger. Im Januar 2020 habe ich eine Reha angetreten. Diese musste ich leider vorzeitig aufgrund schwangerschaftsbedingter Komplikationen (akute Zytomegalie) abbrechen. Seitdem befinde ich mich in ärztlicher Behandlung. Zu meinem bisherigen Krankheitsbild (Epilepsie) kam also nun noch die Diagnose Zytomegalie hinzu. Ich erhielt weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse. Zum Hintergrund meines Arbeitsplatzes ist folgendes zu erwähnen: mein Arbeitsvertrag ist befristet und endet am 30.06.2020. Aufgrund meiner Krankheitsgeschichte und der nun hinzukommenden Schwangerschaft wird dieser auch nicht verändert. Demnach wäre ich ab 01.07.2020 arbeitslos. Der errechnete Geburtstermin ist aber erst am 17.08.2020. Die Mutterschutzfrist beginnt also nach dem auslaufenden Arbeitsvertrag am 06.08.2020. Dazwischen liehen also 6 Tage. Heute, 26.03.2020 hat mir meine Frauenärztin ein individuelles absolutes Beschäftigungsverbot ausgestellt. Nun meine Fragen: 1. Wie wird das Geld für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes berechnet? Da ich ja schon seit September letzten Jahres Krankengeld erhalten habe? 2. Wie wird das Elterngeld berechnet? Seit September letzten Jahres erhielt ich Krankengeld. Seit Februar diesen Jahres war ich ja schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben und seit dem 26.03.2020 besteht das Beschäftigungsverbot. 3. Erhalte ich überhaupt Elterngeld, da mein Vertrag vor der Mutterschutzfrist und demnach vor der Entbindung endet? Wenn nein, was erhalte ich dann für Geld? 4. Wie verhält es sich mit den 6 Tagen zwischen Vertragsende und Anfang Mutterschutz? Bekomme ich da überhaupt irgendeine Leistung? Ich hoffe Sie können mir in diesem Fall Aufklärung leisten. Ich blicke nämlich leider überhaupt nicht durch. Herzlichen Dank im Voraus!

von Sinjaleh am 26.03.2020, 14:50



Antwort auf: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Hallo, wenn die Krankschreibung fortwirkt, spielt das BV keine Rolle, da die Krankschreibung vorgeht. Ansonsten bekommen Sie kein Arbeitslosengeld1, da Sie (bei einem BV) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. EG bekommen Sie. Bemessungszeitraum sind die letzten 12 Mo vor der Geburt (ohne MG-Monate). Das EG wird nur nicht gekürzt, wenn es sich um eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung handelt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.03.2020



Antwort auf: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Hallo, Frage 1) im Beschäftigtigungsverbot erhalten Sie ein Durchschnitt Gehalt welches aus dem Einkommen der letzten 3 Monate errechnet wird. Wenn Sie zum Beispiel die letzten 3 Monate 1000 Netto verdient haben, werden Sie 1000 Netto weiterhin erhalten. Wenn Sie 1000+ 1500+ 900 verdient haben wird davon der Durchschnitt berechnet und bis Ablauf der Arbeitsvertrags bezahlt. 2) +3) Elterngeld erhalten Sie nur, wenn Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Sie müssen rechtzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 stellen. Sie erhalten demnach nach für 12 Monate Arbeitslosengeld 1 + Kindergeld anschließend entweder neuer Job oder Hartz4. 4) Sie bekommen keine Mutterschutzleistung da Sie sich in keinem Arbeitsverhältnis befinden, genau so wie bei Elterngeld ist dieser an ein Arbeitsverhältnis geknüpft. Alles Gute

von Sarkarati07 am 26.03.2020, 21:31



Antwort auf: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Entschuldigung zu Frage 2/3 Kann ich auch Elterngeld bekommen, wenn ich keine Arbeit habe? Ja. Eine Arbeit zu haben, ist keine Voraussetzung für das Elterngeld. Elterngeld können Sie zum Beispiel auch dann bekommen, wenn Ihre Arbeit vor oder nach der Geburt Ihres Kindes endet. Die Höhe Ihres Elterngelds bestimmt sich dann an dem Einkommen, das Ihnen im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes durchschnittlich pro Monat zur Verfügung stand und das nach der Geburt wegfällt. Falls Sie gar kein Einkommen hatten, bekommen Sie den Elterngeld-Mindestbetrag.

von Sarkarati07 am 26.03.2020, 21:41



Antwort auf: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Man kann auch Elterngeld beziehen und zusätzlich ALG I, d.h. der Anspruch auf ALG I ruht nicht. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet, in Höhe von 300 Euro bleibt es jedoch anrechnungsfrei. Man erhält somit ALG I und zusätzlich 300 Euro Elterngeld. Ich würde an deiner Stelle bei beiden Stellen mich beraten lassen. Wenn du aufgrund von Krankheit nur Krankengeld als Gehalt bekommen hast, wird dein Elterngeld nicht sehr hoch. Daher wäre es sinnvoll beides zu beantragen. Ich drücke dich und ich hoffe von Herzen das ihr einen guten Weg findet.

von Sarkarati07 am 26.03.2020, 21:58



Antwort auf: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Zum Elterngeld: Es werden die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes genommen. Wenn du schwangerschaftsbesingt krankgeschrieben warst und das auch entsprechend so in der AU stand, dann kannst du diese Monate ausklammern lassen. D.h. Berechnungsgrundlage wäre dann 02/2019 bis 01/2020. Krankengeld, da Lohnersatzleistung, wird leider nicht als Verdienst mit einbezogen,.d.h 10/2019-01/2020 werden mit 0 Euro berechnet und im September zählt eben auch nur das, was du an Gehalt bekommen hast. Falls du von 02/-08/2019 Gehalt bekommen hast, ist das praktisch die Grundlage plus teilweise September. Zusammenzählen, durch 12 teilen und dann je nach Höhe den entsprechenden Prozent Satz. Solltest du in der Zeit noch ALG erhalten haben, zählt das auch mit 0 Euro rein. Zum Rest kann ich nichts sagen, außer das ich glaube, dass ein Beschäftigungsverbot in dem Fall doof ist, da du dich dann nicht arbeitssuchende melden kannst, kein ALG1 erhältest und ich weiß nicht, von wem.du dan Mutterschaftsgels erhalten könntest (wärst du arbeitssuchende würde die Krankenkasse zahlen)

von 85kathali am 26.03.2020, 23:37



Antwort auf: Von der Krankschreibung ins Beschäftigungsverbot bei einem befristeten Vertrag

Wow, vielen danke für die schnellen und ausführlichen Antworten! Ich bin gerade auf diesen Artikel gestoßen: „Wegfall der Beschäftigung während des Beschäftigungsverbots Endet die Beschäftigung während eines Beschäftigungsverbots, muss das Beschäftigungsverbot durch den Arzt neu beurteilt werden, weil die individuellen Besonderheiten der bisherigen Beschäftigung für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht mehr maßgebend sind. Kann die Schwangere oder Stillende nach Einschätzung des Arztes ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, besteht weiterhin ein Beschäftigungsverbot. Dieses muss erneut mit Angabe der aktuell vorliegenden Einschränkungen attestiert und bei der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit berücksichtigt werden. Keine Vermittlung mehr möglich: Jetzt liegt Arbeitsunfähigkeit vor Kann nach ärztlicher Einschätzung auch keine leichte Arbeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich mehr ausgeübt werden, endet auch das Beschäftigungsverbot mit dem Ende der Beschäftigung. Ab diesem Tag liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Sie muss vom Arzt attestiert werden. Da für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld besteht, sollte die Schwangere oder Stillende Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen.„ Kann diese Aussagen jemand bestätigen? Stimmt das so wie es hier steht? Demnach würde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverbot neu geprüft werden müssen und der Arzt könnte bei Zutreffen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und man würde dann Krankengeld erhalten. Vielen Dank im Voraus!!

von Sinjaleh am 27.03.2020, 09:13



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