Frage:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich in folgender Situation:
Ich habe derzeit Elternzeit für meine Tochter beantragt, die im Sommer 2016 geboren wurde (volle 2 Jahre am Stück). Im Sommer 2018 kommt nun mein zweites Kind zur Welt. Zwischen Ende Elternzeit 1. Kind und Beginn Mutterschutz 2. Kind liegt ca. eine Woche Zeit. Ich würde nun gerne für diese Woche meine Elternzeit verlängern bzw. einen 2. Abschnitt beantragen. Außerdem möchte ich nochmal Elternzeit für mein 2. Kind nehmen, diese aber erst beantragen, wenn das Kind geboren ist (was ja möglich ist, da 8 Wochen nach der Geburt Mutterschutz besteht und die Elternzeit danach beginnen würde und wenigstens 7 Wochen vorher beantragt werden muss). Und außerdem möchte auch mein Mann im ersten Lebensmonat des 2. Kindes Elternzeit beantragen.
Nun ergeben sich mehrere Fragen:
- Muss mein Arbeitgeber dem 2. Zeitraum für Kind 1 zustimmen (den würde ich ja nach den ersten 2 Jahren beantragen, also sollte das nicht unter "Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll." fallen und damit sollte es auch nicht um eine Verlängerung gehen, der der AG zustimmen muss, oder doch? Hier bin ich mir unsicher. Ist es ggf. wichtig, zu betonen, dass ein 2. Elternzeit-Abschnitt beantragt wird und nicht, dass ich meine Elternzeit um ca. eine Woche verlängern möchte?
- Daraus ergibt sich direkt auch die nächste Frage: Gilt der o.g. Satz "[..] für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll" für jedes Kind einzeln oder muss ich mich da für alle, auch ungeborene Kinder direkt für die kommenden beiden Jahre festlegen. Oder anders: Wenn ich jetzt für Kind 1 einen zweiten Zeitraum für die genannte Lücke von ca. 1 Woche beantrage, kann ich dann nach Geburt des 2. Kindes für dieses nochmal Elternzeit beantragen ohne dass der AG zustimmen muss (also für jedes Kind unabhängig) oder muss ich bei Beantragung der einen Woche für Kind 1 auch gleich mitteilen, für welchen Zeitraum ich für das zweite Kind Elternzeit nehmen werde, da das ja auch in diesem 2-Jahres Zeitraum liegen würde. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass ich mich für alle Kinder gleichzeitig für die kommenden 2 Jahre festlegen muss, was ist sonst, wenn man z.B. 1 Jahr Elternzeit für ein Kind beantragt und nach einem Jahr ein weiteres Kind bekommt, für das man Elternzeit beantragen möchte - müsste man sich für alle Kinder festlegen, wäre das ja dann unmöglich. Andererseits ist mir in meinem Fall zum Zeitpunkt der Beantragung von Abschnitt 2 für Kind 1 ja schon bekannt, dass ich wenig später für Kind 2 ebenfalls den ersten Elternzeit-Abschnitt beantragen werde .. Sie sehen, ich mache mir da wahnsinnig viele Gedanken. Dabei ist es wahrscheinlich ganz einfach, oder?
- Angenommen ich beantrage für beide Kinder die Eltenzeit gleichzeitig (weil ich es muss oder einfach um dem AG bei seiner Planung entgegenzukommen), kann es dann passieren, dass hierbei Lücken oder Überschneidungen entstehen (und ich z.B. im worst case nach dem Mutterschutz ein paar Tage arbeiten müsste, bis dann die Elternzeit losgeht)? Bzw. kann ich die Elternzeit überhaupt ausgehend vom errechneten Geburtstermin beantragen oder muss ich mich dabei zwingend auf den tatsächlichen Geburtstermin beziehen?
- Und damit kommen wir auch schon zu meinem Mann: Was ist, wenn mein Mann im ersten Lebensmonat des 2. Kindes ebenfalls Elternzeit beantragen möchte? Er kann sich ja unmöglich auf den tatsächlichen Geburtstermin als Beginn der Elternzeit beziehen, weil es ja keinen "Vaterschutz" o.ä. gibt und er die Elternzeit ja ebenfalls 7 Wochen vorher beantragen müsste - mit anderen Worten 7 Wochen vor Geburt (oder kürzer, falls das Kind früher geboren wird, als errechnet). Und wie ist das dann mit Elterngeld für meinen Mann, bekommt er das dann für den vollen ersten Lebensmonat, auch wenn er mit dem errechneten Termin daneben liegt und das Kind z.B. 1 Woche später zur Welt kommt oder hat er dann halt Pech gehabt und quasi eine Woche unbezahlten Urlaub genommen und die eine Woche wird ihm vom EG abgezogen, weil er ja dann nicht den vollen ersten Lebensmonat zuhause sein kann? Gibt es hier evtl einen Ausweg in der Formulierung des Antrags (z.B. "Ich beantrage Elternzeit für den ersten Lebensmonat meines 2. Kindes, welches vorraussichtlich am ... geboren wird") und er hat dann die Möglichkeit "erst dann" (falls es sich nach hintern verschiebt) oder auch "bereits dann" (falls das Kind früher geboren wird) in Elternzeit gehen, wenn das Kind tatsächlich geboren wurde?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Johanna
von
Johanna2883
am 22.03.2018, 10:03
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Hallo,
bitte kurz u allgemein fragen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.03.2018
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Die Fragestellung ist für Fr. Bader viel zu ausführlich, da wirst du keine Antwort bekommen!
Verlängerung Kind 1 ist kein neuer Abschnitt, bei einer Woche würde ich das aber mit Urlaub überbrücken, dann hast du noch ein komplettes Jahr EZ von Kind 1.
Für Kind 2 kannst du bis nach der Geburt warten. Dein Mann sollte den EZ-Antrag 7 Wochen vor dem errechneten Termin einreichen, mit "ich beantrage EZ ab Geburt, voraussichtlicher ET ist xx.xx.2018. Er muss beim ersten Antrag beide Monate gleich angeben.
Für beide Kinder musst du nicht gleichzeitig EZ melden, aber beim 2. Kind dich für die ersten zwei Jahre festlegen. Wenn dann noch ein weiteres Kind Kommt, kann man die laufende EZ unterbrechen. Somit laufen nie beide gleichzeitig.
von
malini
am 22.03.2018, 11:08
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
wolltest du vollzeit arbeiten? ich wüde das nicht mir urlaub machen, den du möchtest ja den vollen mutterschutzgeldsatz erhalten. daher würde ich die eine woche verlängern, damit du eben den vollen satz bekommst. wenn du das mit urlaub machst, greift entweder dein vertag von vorher wieder oder das, was du vereinbart hattest. tz oder was auch immer.
dein mann sollte 7 wochen vor geburt die gewünschten LEBENSMONATE angeben und zwar muss er gleich BEIDE angeben. er muss auch BEIDE nehmen, da er sonst kein EG bekommt. seine monate müssen in den ersten 14 lebensmonaten des kindes liegen
von
mellomania
am 22.03.2018, 16:50
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Danke für eure Antworten bisher. Vielleicht war ich wirklich etwas zu ausführlich. Ich dachte, je weniger interpretationsmöglichkeit ich bei miener Fragestelltung lasse, desto einfacher fällt dann auch die Antwort.
Dann versuche ich mich jetzt kurz zu halten und auf weiter Beispiele zu verzichten.
Mitgenommen habe ich:
- Elternzeit kann für alle Kinder ganz individuell und unabhängig beantragt werden, ich muss beim 2. Kind also nicht darauf achte, auf welche Zeiträume ich mich beim ersten Kind bereits festgelegt habe, wenn die sich überschneiden.
- Mein Mann beantragt z.B. den ersten Lebensmonat und schreibt den Voraussichtlichen Entbindungtermin dazu. Die Elternzeit beginngt dann ab dem tatsächlichen Entbindungtermin und dauert im genannten Fall einen Lebensmonat an.
Selbst drauf gekommen und hoffentlich richtig:
- zwischen Mutterschutz und Elternzeit kann es keine Lücke geben, auch wenn sich die Geburt nach vorne verschiebt (weil die Mutterschutzzeit, die dann vorne fehlt einfach hinten angehängt wird). Am klügsten und einfachsten wäre es, Elternzeit in der ersten Woche nach der Geburt zu beantragen. Möglich wäre es aber genau wie bie meinem Mann auch bereits vorher (mit Angabe von Lebensmonat x bis Lebensmonat y und Nennung des vom FA errechneten Entbindungstermins).
Zum Urlaub:
Bezahlt gibt's nicht, der wird und wurde ja für Elternzeit im entsprechenden Jahr anteilig gekürzt und die ist halt mal durchgehend, also auch 100% Kürzung. Umbezahlt ginge, da hat aber der AG das letzte Wort. Bei Elternzeit hingegen nicht und die kann ich, da der erste 2-Jahres-Zeitraum dann vorüber ist, ganz einfach als weiteren Abschnitt beantragen (mir stehen ja 3 zu, solange insgesamt unter 36 Monaten und nicht mehr als 24 Monate nach dem 3. Geburtstag).
Mühseligen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, ist mir in dem Fall mehr wert als statt 52 Wochen nur noch 51 Wochen Elternzeit zur Verfügung zu haben (oder ggf. auch 11 Monate statt 12, falls nur ganze Monate gehen, ich meine aber, das Problem gibt's nur beim Elterngeld, bei der Elternzeit geht's tagesgenau ... korrekt?).
Zu "Beide Monate" bei meinem Mann:
Habe ich nicht ganz verstanden. Er möchte und kann nur einen Monat ab Geburt nehmen (auch schon aus finanziellen Gründen). Der ist uns aber wichtig, weil ich seine Untersatützung da brauche und in dem Monat muss es dann auch Elterngeld geben, sonst geht's nicht. Dass er damit einen Monat Elterngeld "verschenkt" (weil er sich ja für 2 Jahre festlegen muss und es EG nur in den ersten 14 Monaten gibt), das ist uns schon bewusst. Dass er zwei Monate nehmen muss, um EG zu erhalten, ist mir jetzt aber neu (so lese ich es in euren Antworten). Könnt ihr das nochmal kurz erklären / kann man das irgendwo nachlesen? Danke!
Sorry, ist doch wieder etwas länger geworden, ich habe mich echt bemüht. Ist aber auch verdammt komplex das Thema .. genau das richtige für werdende Mütter, als hätten wir keine anderen Sorgen. :-/
Ich möchte am Ende einfach möglichst wenige Fragezeichen im Kopf haben.
LG, Johanna
von
Johanna2883
am 22.03.2018, 23:46
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
er kann nicht nur einen! er MUSS zwei um überhaupt geld zu bekommen. wenn er jetzt einen monat nimmt, was ja schon nicht geht, da er den zweiten auch mit beantragen muss, und nimmt dann keinen zweiten, muss er das elterngeld für den ersten zurückzahlen. um elterngeld zu erhalten muss er eben zwei monate nehmen im zeitraum bis ende 14. lebensmonat. anders gehts nicht bzw. er erhält kein elterngeld. du kannst aber diese beiden monate nicht auch noch elterngeld beziehen, wenn er es nicht macht. nur zur info. das geht nur bei alleinerziehenden
deine elternzeit endet, jahresweise genommen, immer an einen tag vor dem jeweiligen geburtstag des kindes. also wenn du zwei jahre elternzeit beantragst, endet diese einen tag vor dem 2. geburtstag.
von
mellomania
am 23.03.2018, 05:45
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Er kann nicht nur einen Monat nehmen, wenn er EG haben will. Aber er kann im zweiten Teilzeit (bis zu 30 Stunden/Woche) arbeiten. Vielleicht lässt sich das dann so regeln.
Du kannst die EZ um eine Woche verlängern, die muss (außerhalb vom EG-Bezug) nicht monatsweise genommen werden.
von
malini
am 23.03.2018, 07:24
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Er kann nicht nur einen Monat nehmen, wenn er EG haben will. Aber er kann im zweiten Teilzeit (bis zu 30 Stunden/Woche) arbeiten. Vielleicht lässt sich das dann so regeln.
Du kannst die EZ um eine Woche verlängern, die muss (außerhalb vom EG-Bezug) nicht monatsweise genommen werden.
von
malini
am 23.03.2018, 07:24
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit Kind 1, Beantragung Elternzeit Kind 2 (noch ungeboren)
Zum Thema Elternzeit/Elterngeld des Mannes: er muss mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld (oder ElterngeldPlus) beantragen und in diesen dann auch die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug erfüllen, sonst bekommt er gar kein Elterngeld. Elternzeit ist zwar keine Voraussetzung für Elterngeld, allerdings darf er nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten. Er müsste also noch in einem zweiten Lebensmonat seine Arbeitszeit reduzieren, um überhaupt Elterngeld bekommen zu können. Das geht entweder, indem er für einen kompletten Lebensmonat Teilzeit in Elternzeit nimmt oder indem er nur für einen Teil des Lebensmonats Elternzeit nimmt und den Rest Vollzeit arbeitet.
Der zweite Lebensmonat muss übrigens nur bei Basiselterngeld innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes liegen, EG-Plus geht auch danach noch, muss aber ab dem 15. Lebensmonat ohne Unterbrechung von mindestens einem Elternteil bezogen werden.
Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 12:01