Frage: Vaterschaftsanerkennung

folgende unglückliche situation. ich bin noch verheiratet, mein mann ist marokkaner. wir leben nicht mehr zusammen, auch das kind ist von meinem neuen lebensgefährten. wer und wo kann ich mir auskunft darüber einholen, ob mein lebensgefährte direkt die vaterschaft anerkennen kann und ob mein noch mann irgendwelche rechte auf das kind hat? ein anwalt hier im ort konnte mir nicht oder nur wenig weiterhelfen. danke

Mitglied inaktiv - 11.09.2001, 05:31



Antwort auf: Vaterschaftsanerkennung

Liebe Sanae, falls deutsches Recht gilt: grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem JAhr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirsam. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine VAterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, daß man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.09.2001



Antwort auf: Vaterschaftsanerkennung

Hallo Sanae, bist du nach deutschem Recht getraut worden? Wenn du in Deutschland geheiratet hast, sieht es so aus: wenn du nach der Geburt dein Kind auf dem Standesamt anmeldest, kannst du gleich beim Standesbeamten eine qualifizierte Vaterschaft beantragen. Du und dein Ehemann (der damit einverstanden sein muß) müssen mit deinem Lebensgefährten (der das Kind als das seine anerkennt) den Antrag unterschreiben. Wenn du jetzt geschieden wirst, wird den Lebengefährte als Vater ins Familienbuch eingetragen und dein geschiedener Mann als Vater gestrichen. Solltest du dich nicht scheiden lassen, ist dein Ehemann it. deutschem Gesetz der Vater deines Kindes. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Estelle P.s.: Die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt ist kostenlos!

Mitglied inaktiv - 11.09.2001, 08:10



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