Sehr geehrte Frau Bader,
In Kürze die Situation : ich, französische Staatsangehörige, habe meinen deutschen Mann im September 2010 verlassen. Ich habe mich in Frankreich niederlassen, einen Franzosen kennengelernt, und brach ein Kind zur Welt im Oktober 2011, das natürlich die französische Staatsangehörigkeit hat. Mein Mann hat die Scheidung Anfang 2012 gereicht. Wir sind beide klar über die Sache. Er hat eine Vaterschaftsanfechtung beantragt, um sicher zu sein. Wir beide haben bestätigt, dass er nicht der Vater ist. Auf der Gebursturkunde steht als Vater der leiblicher Vater von meinem Kind, und dieser hatte auch das Kind vor der Geburt anerkannt.
Nun hat das Familiengericht einen Anwalt für die Ergänzungspflegschaft bestellt, als ob mein noch-Ehemann, der Vater von meinem Kind und ich nicht die Wahrheit sagen würden.
Da es schon mal vorgekommen ist, stelle ich mich Fragen, wie ich mit der Sache vorgehen soll. Der Richterin persönlich schreiben ? einen Anwalt in Frankreich nehmen ? (Mein Kind ist französisch !). Ich finde es einfach verrückt, und habe ein bißchen Angst muss ich sagen.
Vielen Dank im Vorraus
Mitglied inaktiv - 28.01.2013, 20:27
Antwort auf:
Vaterschaftsanerkennung von einem französischen Vater in D. nicht anerkannt ?
Hallo,
Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt.
Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht.
Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird.
Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich.
Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen.
Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater.
Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an.
Praktisch sieht das aus wie folgt:
Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein.
Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten.
Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.01.2013
Antwort auf:
Vaterschaftsanerkennung von einem französischen Vater in D. nicht anerkannt ?
Hallo
Soweit ich weiss ist das der normale Werdegang.
Mach Dir keine Sorgen. Ihr seid Euch alle einig.
Ein Test würde das notfalls bezeugen.
Die Vaterschaft muss aberkannt werden durch ein Gericht.
Laut deutschem Recht ist der der Vater der mit der Frau bei Geburt verheiratet ist. Und das Prozedere läuft unabhängig von dem was in Frankreich ist.
von
Sternenschnuppe
am 28.01.2013, 20:39
Antwort auf:
Vaterschaftsanerkennung von einem französischen Vater in D. nicht anerkannt ?
Mit dem Prozedere in Frankreich kenne ich mich nicht aus.
Falls die deutschen Behörden irgendwelche Fragen haben, kannst du der französischen Vaterschaftsanerkennung eine Apostille beilegen, damit sollte das in D geklärt sein.
Übrigens hat dein Kind durch den Kindsvater automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit. So weit ich informiert bin, toleriert Frankreich seit einigen Jahren die doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt und die Eltern müssen sich nicht für nur eine entscheiden.
von
Pamo
am 28.01.2013, 22:08