Hallo Frau Bader,
ich bekomme vom Vater meines Sohnes (6 Jahre) Unterhalt nach einer Mangelfallberechnung, da der Vater noch eine volljährige Tochter hat, die im Juni Abitur gemacht hat. Nach ihrem Abitur sollte sie doch keine priviligierte Volljährige mehr sein, oder? Sind die Unterhaltsansprüche meines Sohnes jetzt vorrangig, so dass ich auf den vollen Unterhalt hoffen kann ?
Viele Grüße
Kascha
Mitglied inaktiv - 18.07.2008, 21:03
Antwort auf:
Unterhalt Volljährig Minderjährig
Hallo,
ja, das mdj. Kind geht dem Volljährigen vor.
ABER: Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Ist in einer Stufe das verfügbare Einkommen aufgebraucht so erhalten Berechtigte auf der nächsten Stufe keinen Unterhalt mehr. Ein Verteilung bei nicht ausreichendem Unterhalt wird lediglich innerhalb einer Stufe vorgenommen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2008