Frage: Sonderurlaub Geburt (lang...)

Hallo Frau Bader, mein Freund ist im Moment in der Elternzeit und zwar noch bis zum 03.09.05. Ich selbst bin gerade im Mutterschutz. Wäre die kleine Maus pünktlich gekommen, wäre alles in Ordnung, aber nun bekommen wir langsam ein Betreuungsproblem mit unserem Sohn... Wenn sich bei mir bis Mittwoch nix tut wird eingeleitet und danach bin ich dann, wenn nichts schiefgeht, etwa 5 Tage im KH. Für die Betreuung unseres Sohnes und meiner Mutter (leicht hilfsbedürftig, aber ohne Pflegestufe, lebt bei uns im Haus)zum Zeitpunkt der Geburt kann meine Schwester kurzfristig einen Tag Urlaub bekommen. Wenn ich jedoch noch im KH liege und mein Freund wieder arbeiten muss, bekommen wir ein Problem. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß er Urlaub bekommt, bevor er wieder angefangen hat... Meine Frage ist jetzt: Gelten die 2 Tage Sonderurlaub für die Geburt, die ihm tariflich eigentlich zustehen auch, obwohl die Geburt vor seinem Arbeitsantritt stattfindet? Oder gibt es die Möglichkeit über die Krankenkasse irgendetwas zu regeln? Entschuldigung, daß der Text so lang geworden ist, aber ich weiß nicht, wie ich den Sachverhalt kürzer erklären soll. Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort. LG Claudia

Mitglied inaktiv - 28.08.2005, 01:06



Antwort auf: Sonderurlaub Geburt (lang...)

Hallo, 1. Das kommt auf die genaue tarifl. Regelung an. Eher ja 2.Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.08.2005



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