Resturlaub bei Antragsstellung vom Elterngeldantrag, worauf muss ich achten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Resturlaub bei Antragsstellung vom Elterngeldantrag, worauf muss ich achten?

Sehr geehrte Frau Bader, Mein Mann und ich möchten in Elternzeit gehen und sind beim ausfüllen des Antrags etwas überfordert. Ich befinde mich vom 10.01.2019-17.03.2019 im Mutterschutz und beziehe dann Mutterschutzgeld. Der vorraussitlich errechnete Entbindungstermin ist am 20.01.2019. Das Basiselterngeld beantrage ich somit ab dem 4ten (01.04.2019) Lebensmonat bis zum 14ten Lebensmonat. Mein Mann beantragt den 3ten Lebensmonat, sowie den 8ten Lebensmonat als Basiselterngeld. Vom 15ten bis zum 20ten Lebensmonat beantrage ich ElterngeldPlus. Und vom 21ten bis zum 24ten Lebensmonat beantragen mein Mann und ich den Partnerschaftsbonus mit einer Wochenarbeitszeit von 30h/ Woche. Meine Frage bezieht sich auf die Frage des Resturlaubs, welcher im Elterngeldantrag angegeben werden muss. Bei mir werden es 0 Tage. Wie verhält es sich bei meinen Mann, welcher laut Arbeitsvertrag 28 Urlaubstage hat? Ich bedanke mich bereits jetzt schon für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen

von Verwirrte Antragsstellerin am 15.01.2019, 22:54



Antwort auf: Resturlaub bei Antragsstellung vom Elterngeldantrag, worauf muss ich achten?

Hallo, Sie können nur 14 Mo. zusammen nehmen - die ersten beiden LM werden immer der Mutter angerechnet. Bei Ihnen sind es 16 - ohne Berücksichtigung der ersten beiden Mo. - also eigentlich 18. Urlaub wird ihm nur für die Kalendermonate anbgezogen, die er komplett in EZ ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.01.2019



Antwort auf: Resturlaub bei Antragsstellung vom Elterngeldantrag, worauf muss ich achten?

Also, erstmal geht das so nicht mit eurer Aufteilung. Du musst zwingend die ersten beiden LM nehmen, die dann mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet werden. Und insgesamt habt ihr auch eh Zuviel, wenn ich richtig gezählt habe. Zusammen könnt ihr 14 Monate aufteilen - (die zwei ersten musst du zwingend als Basiselterngeld nehmen, die restlichen könnt ihr aufteilen wie ihr wollt) plus die Partnerschaftsmonate. Was den Urlaubsanspruch angeht: für jeden Kalendermonat, den man komplett in EZ ist, kann der AG den Urlaub um 1/12 kürzen. Auch du hast Urlaubsanspruch bis Ende des nachgeburtlichen Mutterschutz, und dein Mann hat mE Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub (wenn das Kind nicht zufällig am ersten eines Monats geboren wird und damit LM= Kalendermonat).

von -Talia- am 15.01.2019, 23:30



Antwort auf: Resturlaub bei Antragsstellung vom Elterngeldantrag, worauf muss ich achten?

Beginn der Schutzfrist vor der Geburt: Sonntag, 9. Dezember 2018 Ende der Schutzfrist nach der Geburt: Sonntag, 17. März 2019 das wären die korrekten Daten bei ET 20.1...nicht dass du da was falsch einträgst.

von mellomania am 16.01.2019, 13:30



Antwort auf: Resturlaub bei Antragsstellung vom Elterngeldantrag, worauf muss ich achten?

Was mir jetzt auch noch aufgefallen ist: Du schreibst „[...] ab dem 4ten (01.04.19) Lebensmonat [...]“. Ihr bekommt Elterngeld aber in Lebensmonaten - nicht in Kalendermonaten. Der 4. LM würde also am 20.04. beginnen (bei ET am 20.01.) und du würdest EG vom 20.04.-19.05. bekommen und nicht vom 01.04. bis 30.04., weil in dem Kalendermonat der 4. Lebensmonat beginnt....

von -Talia- am 16.01.2019, 14:15



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