Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage zum Rechtsanspruch auf Betreuung für über Dreijährige. Laut Gesetzestext § 24 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Bedeutet das, dass wir tatsächlich auf einem Platz in einer Kita bestehen können, oder kann uns die Stadt auch mit einem Platz bei einer Tagesmutter abspeisen?
Zu unserer genauen Situation: Unser Sohn wird im März 2019 3 Jahre alt. Wir haben uns jetzt auf einen Kitaplatz ab August 2018 beworben, da unsere aktuelle Tagesmutter uns ganz klar gesagt hat, dass unser Sohn in seiner Entwicklung so weit ist, dass eine längere Betreuung bei einer Tagesmutter nicht sinnvoll ist. Sie wird ihn auch ab August 2018 nicht mehr weiter betreuen.
Von der Stadt haben wir jetzt aber nur Absagen bekommen. Man will uns stattdessen einen Platz bei einer anderen Tagesmutter anbieten. Die nächste Chance auf einen Kitaplatz haben wir dann erst im August 2019, da die Plätze immer nur zu diesem Termin vergeben werden. Da ist unser Sohn dann aber fast 3,5 Jahre alt. Meiner Meinung nach müsste uns die Stadt (aus rechtlicher Sicht) zumindest ab März 2019 einen Kitaplatz anbieten. Liege ich mit dieser Annahme richtig?
Es würde uns sehr helfen, wenn Sie uns bei dieser Frage weiterhelfen könnten. Vielen Dank!
von
Jube
am 19.02.2018, 00:35
Antwort auf:
Rechtsanspruch Kita Ü3
Hallo,
doch, den Anspruch haben Sie.
Frage ist aber, ob sie das weiter bringt. Denn Sie haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz und da ja alle durch den Fortgang der Forschung Kinder wechseln, steht zu befürchten, dass Sie keinen Platz in Ihrem Wunsch Kindergarten bekommen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.02.2018
Antwort auf:
Rechtsanspruch Kita Ü3
Im August 2018 ist euer Kind noch keine 3 Jahre alt, die Stadt/Gemeinde kann euch also durchaus eine Tagesmutter anbieten. Nehmt ihr dies nicht an, ist das euer Problem.
Unabhängig von der Rechtslage seid ihr einfach zu spät dran für einen Platz in diesem Jahr. Die Platzvergabe ist in den meisten Gemeinden bereits im Herbst/Winter letzten Jahres erfolgt.
Nichts desto trotz könnt ihr noch Glück haben und einen Platz bekommen. Es gibt immer noch kurzfristige Absagen, Wegzüge etc. War bei uns auch so - ab Mai haben wir plötzlich mehrere Zusagen bekommen.
von
cube
am 19.02.2018, 09:38
Antwort auf:
Rechtsanspruch Kita Ü3
Hallo Cube,
danke für deine Antwort. Leider beantwortet sie noch nicht ganz meine Frage. Mir ist klar, dass die Stadt uns ab August 2018 einen Platz bei einer Tagesmutter anbieten kann, da unser Kind dann noch nicht 3 Jahre alt ist. Die Frage ist, ob wir darauf bestehen können (als evtl. auch einklagen können), dass wir ab März einen Platz in einer Kita angeboten bekommen.
Die Platzvergabe ist bei uns übrigens tatsächlich erst vor ca. 2 Wochen endgültig erfolgt. Wir haben uns natürlich schon im letzten Herbst beworben und jetzt vor kurzem die Absage bekommen. Jetzt warten wir darauf, dass die Sachbearbeiterin vom Jugendamt aus dem Urlaub zurück kommt, damit wir klären können, wie es weitergeht. Dafür würde ich gerne meine rechtliche Position genau kennen.
Vielleicht kann irgend jemand noch etwas dazu sagen. Vielen Dank!
von
Jube
am 19.02.2018, 11:59
Antwort auf:
Rechtsanspruch Kita Ü3
Ja, ihr habt tatsächlich einen Rechtsanspruch auf den Platz ab dem vollendeten 3.Lebensjahr.
§ 24 Abs. 3 SGB VIII:
"Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden."
(Bayern hat aber z.B. ein Landesvorbehaltsrecht, wodurch diese Regelung eingeschränkt wird/werden kann. Evt. euer BL auch?)
Aber: dies beinhaltet nicht das auf eine Wunsch-Kita. Und auch nicht immer auf einen Ganztagsplatz im Sinne von 7.30-16.30. Werden euch z.B. 6 St./Tag angeboten, könnte das als bereits ausreichend im Sinn der Vereinbarkeit von Familie und Beruf angesehen.
Sollte die Stadt/Gemeinde euch keinen Platz zur Verfügung stellen können, muß sie im Zweifelsfall den Verdienstausfall übernehmen oder die Mehrkosten für eine private Einrichtung, die ihr selbst gesucht habt. Das heißt für euch dann, ihr müsstet klagen.
Zur Info: euer Sohn kann mit 2,9 Jahren als 3-jährig aufgenommen werden. Evt. verbessert das eure Chancen auf einen Platz, da dies bei euch dann der Jan wäre. Erfahrungsgemäß kündigen Eltern oft zum Jahresende hin, wenn ein Wechsel oder Umzug ansteht. Außerdem könntet ihr dann vielleicht auch nochmal mit der TaMu sprechen, ob sie euren Sohn bis dahin dann doch weiter betreut.
von
cube
am 19.02.2018, 13:02