Hallo Frau Bader!
Ich habe 11 jahre in meinem Beruf gearbeitet(nach schwangerschaft auch Teilzeit) Super Klima!!!. Wegen schlechter Auftragslage, mußte mir leider gekündigt werden. Für kurze Zeit habe ich dann wo anders gearbeitet. Jetzt nach 3 Monatiger Arbeitslosigkeit bin ich schwanger geworden. Prompt ruft jetzt mein alter Chef an und fragt ob ich wieder auf 400€-Basis arbeiten will. Habe mich natürlich riesig gefreut. Entbindungstermin ist im März06. Meine Frage ist jetzt wie kommen beide am besten dabei weg. Will ihm die schwangerschaft auch nicht verheimlichen bei der Wiedereinstellung. Wäre ein Zeitvertrag sinnvoll? Muß er für mich als 400€ Kraft überhaupt im Mutterschutz zahlen?
Ich weiß, viele Fragen. Aber wir verstehen uns wirklich prima und ich möchte,das ich auch spätermal wieder dort arbeiten kann.
Vielen lieben Dank
MARY
Mitglied inaktiv - 29.07.2005, 16:37
Antwort auf:
neuer Job trotz Schwanger
Hallo,
Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche:
- Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl.
- bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen
- Erziehungsurlaub: bis zu 3 J.
- Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch
- Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden
- Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN
- Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV)
- Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, selber gesorgt werden
- ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr
- Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt
- Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden.
- Urlaub: vier Wochen pro Jahr
- Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä.
- bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansrüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen
Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen.
Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten.
Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
Ob Sie ihm die SS mitteilen, können nur Sie selber entscheiden!
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.08.2005