Liebe Frau Bader,
mein Sohn ist Anfang April zur Welt gekommen. Ich habe damals unter Einhaltung der sechswöchigen Frist meine Elternzeit bis zum 01.02.2006 beantragt.
Dazu drei Fragen:
1. Meine Firma ist Anfang diesen Jahres an ein größeres Unternehmen verkauft worden. Gelten die ursprünglichen Vereinbarungen (mit der alten Firma) oder kann es aufgrund der Übernahme zu Schwierigkeiten kommen?
2. Ich habe vor Beginn des Mutterschutzes/ der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet und möchte aber zukünftig nur in Teilzeit arbeiten (habe ich dem Arbeitgeber damals auch in schriftlicher Form mitgeteilt). Muss der Arbeitgeber meinem Wunsch nachkommen oder kann er darauf bestehen, dass ich - wie zuvor - in Vollzeit - arbeite?
3. Wenn ich nicht am 01.02.2006 (wie vereinbart) anfangen möchte, sondern erst später, was für Möglichkeiten habe ich und wann muß ich meinen Arbeitgeber spätestens darüber informieren (offizielle Frist, Begründung erforderlich?)? Wie häufig könnte man den Einstiegstermin korrigieren?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Herzliche Grüße,
Claudia
Mitglied inaktiv - 26.08.2005, 10:13
Antwort auf:
Nachträgliche Verlängerung der Elternzeit
Hallo,
1. Alles gilt weiter
2.Im EU oder danach?
3.Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist
bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre
Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu
können.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes,
folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.08.2005