Im mOment bin ich mit meinem 2.Sohn im Erziehungsjahr zu Hause. Der andere ist 3. Ich habe eine sehr schmeerzhafte erkrankung der Wirbelsäule und darf z.b. nicht heben. Welchen Anspruch habe ich, wenn ich meine Kinder nicht selbst betreuen kann. Kann mein Mann von den Kinderbetreuungszeiten für Krankheit etwas nehmen (er ist bei der Bundeswehr)? Was kann ich tun ?
Vielen Dank!
Mitglied inaktiv - 06.09.2001, 21:00
Antwort auf:
Mutti krank
Liebe Jana,
Aktuelles Urteil: Ehepartner nur noch zwei Monate als Haushaltshilfe zulässig
Mütter oder Väter, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen, um während einer Krankheit des Partners die Kinder zu betreuen, müssen sich künftig rechtzeitig nach einer Haushaltshilfe umsehen. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen den Verdienstausfall, etwa während eines unbezahlten Urlaubs, nur noch längstens für zwei Monate, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (AZ: B 1 KR 15/99 R)
Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen den Verdienstausfall erstatten.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Bitte klären Sie, ob dies auch für Sie gilt, da Ihr Mann ja nicht gesetzl. krankenversichert ist.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.).
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2001