Sehr geehrte Frau Bader, in 2,5 Wochen endet meine Elternzeit. Ich arbeite in einem Privatunternehmen (Autohaus). Im Januar 2015 bin ich auf Grund von Mobbing vorzeitig ins Beschäftigungsverbot gekommen. Aus dem Jahr 2015 habe ich noch 20 Tage Resturlaub. Ich möchte nun Anfang Juli 2016 wieder arbeiten gehen. Mit dem Arbeitnehmer ist eine Halbtagsstelle, befristet auf ein Jahr, mündlich vereinbart. Im Anschluss, also ab Juli 2017 wollten wir neu verhandeln, da ich gern auf eine 3/4 Stelle erhöhen wollte. Seit nunmehr 3 Monaten versuche ich von meinem Arbeitgeber eine Änderung zu meinem bestehenden Arbeitsvertrag zu erhalten. Ich werde ständig vertröstet. Die Änderungen sind jedoch bereits Mitte März mündlich vereinbart gewesen. Demnach soll ich meinen Resturlaub direkt im Anschluss an die Elternzeit nehmen, somit Anfang August wieder einsteigen. Gehalt und Arbeitszeit wurden ebenfalls mündlich besprochen. Jedoch erhalte ich keine schriftliche Ausfertigung. Da man vor meinem Beschäftigungsverbot beabsichtigte mich irgendwie "loszuwerden" bin ich jetzt sehr verunsichert, ob hier vielleicht mit der Verzögerung erneut der Versuch unternommen wird. Leider wurden schon einige Kollegen vor mir mit zwielichtigen Methoden gekündigt. In der Zwischenzeit habe ich mich ebenfalls erkundigt. Mir wurde gesagt, dass in der Änderung zum Arbeitsvertrag unbedingt der Vermerk enthalten sein muss "nach Ablauf der Befristung (Juli 2016-Juli 2017) gelten die Grundlagen des ursprünglichen Arbeitsvertrages" ... auch wenn dann über die Arbeitszeit neu verhandelt wird. Ich habe seinerzeit meinen Arbeitgeber nur mündlich und nicht schriftlich über die Dauer der Elternzeit informiert. Mir wurde von ihm gesagt, dass würde so reichen. Können Sie mir das bestätigen? Gibt es hier für meinen Arbeitgeber ein "Schlupfloch" um mich zu kündigen? Wie sieht es ab 2017 aus, sollte man mir diesen o.g. Vermerk nicht in die Änderung schreiben? Wie sehen dann die Konsequenzen aus? Außerdem habe ich natürlich auch nichts schriftlich, dass ich meinen Resturlaub direkt im Anschluss an die Elternzeit nehmen soll. Sollte ich dies binnen der 2,5 Wochen nicht erhalten, weiß ich nicht recht wie ich weiter verfahren soll. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
von Vila878 am 14.06.2016, 15:39