Hallo, Am 22.September dieses JAhres endet meine Elternzeit für unser 2. Kind (Kind 1 geb. Dez 1999, Kind 2 Sept.2001). Schon während der Elternzeit, damals noch Erziehungsurlaub) für die Große habe ich meinem Arbeitgeber mehrfach angeboten stundenweise wieder zu arbeiten, leider ohne Erfolg, das Gleiche auch bei der Kleinen. Im September letzten Jahres hatte ich dann noch eine Erlaubnis erhalten, nebenher Geld in einem anderen Unternehmen zu erarbeiten (Geringverdiener-Basis), im Oktober folgte der Insolvenzantrag.Eröffnung des Insolvenzverfahrens war dann im Januar, das Unternehmen ist mittlerweile liquidiert worden, meine Kündigung ist zum 31.7.2004 ausgesprochen. (Ca. 2 Monate vor Ende der offiziellen Elternzeit) Nun meine Frage: In der Kündigung steht, dass ich mich unberzüglich beim Arbeitsamt persönlich arbeitssuchend muss. Muss ich wirklich oder ist dass nur ein allgemeiner Passus. Was heisst eigentlich in dem Fall unverzüglich, nach Ende der Kündigungszeit (ab 31.7.) oder nach ende der Elternzeit (22.9.) oder nach Erhalt der Kündigung (im April gewesen) Ein weiteres Problem bei mir ist, dass ich meine Jüngste im Januar ab dem 23. September spätestens aber ab dem 1.Oktober angemeldet habe und heute von der Leiterin erfahren habe, da sie ja nach dem Stichtag geboren wäre, könnten sie mir erst nach dem 3. Geburtstag meiner Tochter Bescheid geben , ob sie überhaupt angenommen würde. Wenn ich mich aber tatsächlich arbeitslos melden muss und nicht dann als Hausfrau abwarten kann, bis endlich feststeht, ob und ab wann ich meine Tochter in den Kindergarten geht, dann bin ich auf den KiGaplatz angewiesen. Vor September arbeitslos melden kann ich nicht, da ich keine Betreuung habe. Wie sieht es in diesem Falle also rechtlich aus. Mit der Rentenversicherung hatte ich übrigens telefoniert, die sehen da kein Problem drin. Entschuldigung, dass es so lang und etwas wirr geworden ist, aber ich hoffe sie können mir trotzdem helfen.(Gerne auch per email) LG Annette
Mitglied inaktiv - 07.06.2004, 20:55