Hallo Frau Bader,
meine 6-jährige Elternzeit endet am 24.09.2011. Ich möchte allerdings nicht in meinen bisherigen Betrieb-in dem ich vor meinen 2 Kindern in Vollzeit gearbeitet habe- zurückkehren, auch nichtin in Teilzeit, da die Entfernung einfach zu groß ist.
Meine Frage ist nun, ob ich meinen Arbeitgeber (ca. 650 Beschäftige) bitten kann mir zu kündigen, damit ich Arbeitslosengeld beziehen kann. Würde dass dann auch heißen, dass ich erst wieder arbeiten gehen müsste, damit mein Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten kann, oder kann er mir auch jetzt schon vor Ende der Elternezeit kündigen?
Eine Frage noch: Das Arbeitslosengeld wird dann nach einer Pauschale berechnet, richtig? Und diese legt die zustädnige Stelle dann fest, auch richtig? Vielen Dank im voraus
Gruß
Heidemarie
Mitglied inaktiv - 23.06.2011, 21:24
Antwort auf:
Kündigung nach Elternezeit
Hallo,
der Ag könnte erst am ersten Arbeitstag kündigen u muss dann die Fristen einhalten.
Wenn er grundlos kündigt, kann das für ihn problematisch sein (das Arbeitsamt hinterfragt das ja), denn eigentlich müssten Sie ja kündigen
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2011
Antwort auf:
Kündigung nach Elternezeit
Dein Arbeitgeber kann Dich erst NACH der Elternzeit kündigen. Für ihn gelten dann die ganz normalen Kündigungsbestimmungen, die bei einem Betrieb mit 650 Beschäftigten gar nicht so leicht sein dürfte, dass heißt wahrscheinlich darf ich Dich gar nicht einfach so kündigen.
Du selbst könntest mit 3 Monaten Vorlauf zum Ende der Elternzeit kündigen, würdest dann aber eine Sperre vom Arbeitsamt bekommen.
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes würde nach Qualifikation und Bemessungsfrundlage berechnet. Hier mal ein Link dazu: http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeitslosengeld-berech nung.html
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 24.06.2011, 08:58
Antwort auf:
Kündigung nach Elternezeit
Kündigst Du nach der Elternzeit selbst weil es mit der Kinderbetreuung nicht funktioniert ( eben aufgrund der Entfernung ), dann ist das ein Sondergrund, und man erhält KEINE Sperre.
Auskunfst vom Arbeitsamt !
Allerdings würde ich das vorab mit dem jeweiligen Arbeitsamt absprechen, keine Ahnung ob das regional unterschiedlich sein kann.
Mitglied inaktiv - 24.06.2011, 19:18
Antwort auf:
Kündigung nach Elternezeit
Letzteres ist vollkommen richtig. Erst erkundigen, im Regelfall tatsächlich keine Sperre, also Arbeitslosengeld. :-)
Mitglied inaktiv - 24.06.2011, 20:42