Frage: Kündigung 1. Arbeitstag

Liebe Frau Bader, ich beende am 29. September 2002 meine Elternzeit und gehe davon aus, dass die Firma, bei der ich seit dem 23. September 1996 beschäftigt bin(ca. 12 Mitarbeiter), mir an meinem 1. Arbeitstag (30.09.2002) die Kündigung aushändigt (haben im Laufe des letzten und diesen Jahres bereits den größten Teil aller Mitarbeiter gekündigt, wirtschaftliche/betriebliche Gründe). Wie soll ich mich verhalten? Steht mir eine Abfindung zu? Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus? Laut Vertrag habe ich (30 Jahre) gesetzliche Kündigungsfrist (4 Wochen)! Hat sich daran was geändert (Dauer der Betriebszugehörigkeit/mein Alter)? Vielen Dank für Ihre Hilfe Liebe Grüsse Ute

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 12:01



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo Ute, der Kündigungsschutz endet mit Ablauf des Erziehungsurlaubs. Danach gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Grds. besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Sie ist eine freiwillige Leistung des AG. Gruß, N.B.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.08.2002



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo, gegen die Kündigung kannst Du leider erstmal nichts machen, außer zum Arbeitsgericht zu gehen. Die gesetztliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, daran hat sich nichts geändert. Dein Alter spielt hierbei keine Rolle. Was die Abfindung betrifft, so gibt es leide keine Gesetzesgrundlage wonach Dir der Ag eine Abfindung zahlen muss. Das machen manche Arbeitgeber, damit der Arbeitnehmer nicht zum Arbeitsgericht geht. Wenn man Dir die Kündigung in die Hand drückt, sag einfach das Du eine Abfindung möchstest, sonst würdest Du zum Arbeitgericht gehen...das zieht meist immer, denn ein Prozess würde dem AG teurer kommen als eine Abfindung. Gruß

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 13:28



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo Ute, die Kündigungsfrist, 4 Wochen (oder wie in deinem Arbeits-bzw. Tarifvertrag festgelegt) gilt für DICH, wenn du kündigen willst. Dann sollstest du 4 Wochen vor Ablauf der Elternzeit kündigen. Wenn der AG DIR kündigen will, kann er das erst an deinem ersten Arbeitstag, dem 3. Geburtstag deines Kindes. *g* Mit Feiern wird also nichts *g* Und dann muß er dich 3 Monate beschäftigen, oder zumindest bezahlten (bezahlter Urlaub) Wenn er das nicht will, wird er dir einen Aufhebungsvertrag anbieten und darin kann eine Abfindung sein. Eine ausführliche Broschüre erhälst du kostenlos bei Bundesministerium für Familie usw. Tel 0720/ 5 32 93 29 oder auf deren Online-Seite www.familienhandbuch.de Viel Spaß beim Job-Poker. Claudia

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 17:44



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo, nach Beendigung des EU muss der AG keine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, das ist falsch. Dann treten nämlich wieder die ganz normalen Kündigungsfristen ein. Wenn im Vertrag nichts anderes steht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also vier Wochen. Die drei Monate gelten für den Arbeitnehmer, wenn der zum Ende des EU kündigen will. Der AG darf während des EU nicht kündigen. Das heisst, Dein AG kann Dich am 30.09. zum 31.10. kündigen. Gruß

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 21:48



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo Jennyallein, hallo Ute, richtig ist: "Die drei Monate gelten für den Arbeitnehmer, wenn der zum Ende des EU kündigen will. Der AG darf während des EU nicht kündigen"= Kündigungsfrist § 19 Bundeserziehunggeldgesetz Nicht ganz richtig ist: "Dann treten nämlich wieder die ganz normalen Kündigungsfristen ein. Wenn im Vertrag nichts anderes steht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also vier Wochen" Vier Wochen KF bei Arbeitern, aber wenn sie Angestellte war liegt die Sache anders: (ich habe es reinkopiert) Gesetzliche Ausgangsregelung des § 622 BGB Die gesetzlichen Grundkündigungsfrist beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 2 Jahren. Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. ! Wichtig: Tarifvertraglich kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Es ist daher im Einzelfall stets die Geltung etwaiger tarifvertraglicher Bestimmungen zu prüfen Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird." Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden nur mit mindestens drei Monaten Frist für den Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von acht Jahren auf vier Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von zehn Jahren auf fünf Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von zwölf Jahren auf sechs Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. bei Arbeitern: ... und hat die Beschäftigung fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende und so weiter und weiter also nachschauen, was im Arbeitsvertrag oder im für dich gültigen Tarifvertrag steht. So einfach sind deutsche (Arbeits-)gesetze nicht. Claudia

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 23:14



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