Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader! Ich schildere mal kurz und knapp mein Problem: - Beginn der Schwangerschaft Juli 2018; errechneter Entbindungstermin März 2019 - normal gearbeitet im Juli und August - Blinddarmentzündung bzw. operative Entfernung des Blinddarms im Sept. (Krankmeldung für 3 Wochen) - wieder einige Tage / Wochen normal gearbeitet - seit Oktober dann eine Zervixinsuffizienz, daher Krankmeldung für erst 3 Wochen - innerhalb der 3 wochen dann stationäre Aufnahme im Krankenhaus wegen vorzeitiger Wehen, sowie Cerclage-OP - somit 2 Wochen Krankenhausaufenthalt - nach Entlassung ab zur Gynäkologin und sie schreibt mich aufgrund der Cerclage weiterhin krank bis Mitte Dez. (ein Beschäftigungsverbot auszustellen lehnt sie ab) - Anfang Dez. sind die 6 Wochen dann rum und es beginnt somit mein "Langzeitkrank"; ich erhalte also nur noch Krankengeld, welches 75% meines sonstigen Gehaltes sind - Problem: wenn ich jetzt diese letzten 3 Monate, vor Geburt des Kindes im März, also nur Krankengeld beziehe, wird ja auch mein Elterngeld demnach ausgerechnet und es würde ja noch weniger betragen.. und ich dachte immer es wird Wert drauf gelegt, dass eine Schwangere keine großen finanziellen Einbußen hat. Jedoch würden mir dann mehr als 1000 Euro im Monat fehlen und das ist nicht grade wenig, wenn man eine Wohnung und Auto usw selbst bisher finanziert hat.. was kann man tun, um nicht in den finanziellen Ruin zu kommen? ich wollte jetzt nicht noch extra deswegen eine günstigere Wohnung kurzfristig suchen bzw. das Auto verkaufen..... Lieben Gruß, Ebon

von Ebon am 30.11.2018, 15:33



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Eine Krankschreibung gegen Beschäftigungsverbot vor. 2. Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen werden bei der Ermittlung des Elterngeldes ausgeklammert. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.12.2018



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Um ein BV zu bekommen musst du arbeitsfähig sein. Bist du aber ja gar nicht. Kh- Aufenthalt kann immer nur AU bedeuten und die geht vor. Für das EG ist es aber egal. Denn auch wenn du Krankengeld bekommst, wenn es schwangerschaftsbedingt ist wie bei dir, dann führt das zu keiner Kürzung. Die Zeit wird ausgeklammert und durch vorherige ersetzt. Du musst nur drauf achten das schwangerschaftbedingt bescheinigt wird.

von Felica am 30.11.2018, 15:44



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Monate mit schwangerschaftsbedingte Diagnosen, die zu Krankengeldbezug führen, können beim Elterngeldantrag ausgeklammert werden, und mindern nicht das Krankengeld. Außerdem ist das Elterngeld bei rund 1880 Euro gedeckelt. Wenn 3 Monate Krankengeld das Elterngeld um 1000 Euro mindern sollen - das kann gar nicht sein. Wenn du allerdings meinst, dann dein jetziges Krankengeld dein jetziges Einkommen um 25% mindert, also um 1000 Euro, dann verdienst du ja mindestens 4000 Euro Netto und damit wirklich überdurchschnittlich.

Mitglied inaktiv - 30.11.2018, 16:57



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Danke felica und uriah für die Antwort. Und wie ist das dann mit dem Gehalt die restlichen Monate bis zur Entbindung? wenn ich ja nur Krankengeld beziehe, dann ist es ja auch viiiiiel weniger als wenn ich durch ein Beschäftigungsverbot mein volles Gehalt erhalten würde, oder etwa nicht? so hatte es mir mein Arbeitgeber jedenfalls erklärt. Wer möchte schon für 3 Monate nur 75% Gehalt bekommen, wenn man sonst die 100% bekäme?? es ist ja nicht so, dass ich nicht arbeiten will, aber wenn man jahrelang dieselben Fixkosten nun mal hat & dann fehlen einige Hunderte von Euros, obwohl man durch ein Beschäftigungsverbot diese aber bekommen könnte, dann ist das schon sehr ärgerlich. Habs mir ja nicht ausgesucht, dass ich erkranke. Nein, die 1000 Euro bezogen sich auf das Elterngeld. Durch nur erhaltenes Krankengeld würden mir rund 600 Euro im Monat fehlen... ist ja auch nicht grad wenig, oder sehe ich das ganze falsch?

von Ebon am 01.12.2018, 14:16



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Komische Ansicht, wenn man krank ist rutscht man ins Krankengeld. So wie jeder andere auch, der es sich nicht ausgesucht hat krank zu werden. Geht eine Gefahr von der Arbeit aus und kann daher den Job nicht ausführen bekommt man ein Beschäftigungsverbot. Aber da ja eine Arbeitsfähigkeit gar nicht erst vorliegt geht auch kein Beschäftigungsverbot. Das ist doch kein Wunschkonzert.

von Dream2014 am 01.12.2018, 14:49



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Wie gesagt, solange du nicht arbeitsfähig bist, stellt sich die Frage BV nicht. Da ist auch nichts dran ungerecht sondern einfach so vom Gesetzgeber vorgesehen. Man soll als Schwangere weder Vor- noch Nachteile haben. Due hättedt du aber wenn du ein BV bekommst obwohl nicht arbeitsfähig.

von Felica am 01.12.2018, 15:17



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Hast denn meine erste Antwort gar nicht gelesen??!? Das Krankengeld wird nicht gemindert, wenn die Monate ausgeklammert werden bei der Bemessung des Elterngelds. Und dein Nettolohn mindert sich dann wegen Krankengeld von 4000 Euro netto/Mon. auf 3000 Euro netto/mon. Da hält sich das Mitleid sicher in Grenzen. Wer so gut verdient, müßte in der Lage sein, seinen Lebensstandard so auszurichten, dass auch ein paar Rücklagen drin sind. Außerdem geht es bei der ärztlichen Entscheidung BV/AU niemals um finanzielle Erwägungen, das hat der Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen. Krank kann man immer mal werden; wer gut verdient ist in der privilegierten Lage, für Notfälle vorzusorgen.

Mitglied inaktiv - 01.12.2018, 15:49



Antwort auf: Krankmeldung vs. Beschäftigungsverbot

Nur als kleine Ergänzung zu den vorherigen Antworten: Ich weiß gar nicht, wie du darauf kommst, dass das Krankengeld 75% (von was?) wäre. Die Höhe des Krankengeldes sind 70% vom Bruttolohn (der bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird), maximal aber 90% vom Nettolohn. In den allermeisten Fällen beträgt die Einbuße also sicher nicht 75%. Solltest du jetzt gemeint haben, dass in deinem konkreten Fall das Krankengeld (nur) 75% vom netto beträgt, dann käme das nur hin, wenn du (deutlich) über der Beitragsbemessungsgrenze verdienst - und ja, dann sollte man ein paar Rücklagen haben für Krankheit, Elternzeit usw:

von Rotkehlchen am 01.12.2018, 20:06



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