Hallo guten Abend.
Also bei uns ist das so, dass man im Jahr bei voller Berufstätigkeit 10 Krankheitstage fürs Kind bekommt.
Gibt es das bei jedem Arbeitgeber, ja, oder?
Und wie ist das ,wenn beide Eltern berufstätig sind, kann auch der Vater sich fürs Kind krank schreiben lassen, und die Mutter arbeiten gehen. Hat dann jeder fünf Tage, oder wie ist das?
Und wie ist das, wenn die Mutter nur Teilzeitbeschäftigt ist, der Vater zu 100 Prozent?
Kann dann der Vater auch an dem Tag daheim bleiben, an dem die Mutter arbeiten muß?
Vielen Vielen Dank für ihre Mühe...
Mitglied inaktiv - 22.11.2007, 21:12
Antwort auf:
Krankheitstage für das Kind..
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor.
Unabhängig davon kann es sein, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie die notwendigen Ausbildungzeiten nicht erfüllen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.11.2007
Antwort auf:
Krankheitstage für das Kind..
Wenn das Kind gesetzlich versichert ist, dann steht jedem Elternteil 10 Kinderkrankheitstage zu... alleinerziehenden 20 tage.
Aber nur wenn beide Elternteile arbeiten, wenn die Frau Hausfrau ist, dann hat der Vater keinen anspruch.
wenn das Kind privat versichert ist, muss man im Vertrag nachlesen.
wenn die mutter teilzeit arbeitet... dann hat auch der vater anspruch darauf.
Die krankenkasse bezahlt dann den Lohn weiter, sind allerdings so um die 80%
Mitglied inaktiv - 22.11.2007, 22:50