Frage: Krankheit der Kinder

Hallo! Da ich eventuell wieder in ein beschäftigtes Arbeitsverhältnis gehen möchte frage ich mich wie das mit den Krankentagen denn läuft? Bekomme ich 10 Tage pro Kind (ich habe 3) oder nur 10 Tage im Jahr insgesammt? auf 10 Krankentage würde ich schon in einem Monat kommen wenn ich mir die Krankengeschichten der letzten Monate anschaue....schließlich bekommen meine Kids die Krankheiten immer nacheinander *grummel* und zuguterletzt bin ich dann selber immer krank....da kommt es schon öfter vor daß ich einen ganzen Monat damit beschäftigt bin, bis alle wieder fit sind..... macht es da überhaupt sinn sich noch Arbeit zu suchen??? LG Isabella

Mitglied inaktiv - 30.10.2009, 19:38



Antwort auf: Krankheit der Kinder

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.11.2009



Antwort auf: Krankheit der Kinder

In der gesetzlichen KV hast Du 10 Tage pro Kind und Dein Mann ebenfalls (wenn er gesetzl. versichert ist). Macht also insgesamt 40 Tage, die ich noch nie gebraucht habe, obwohl ich mir das anfangs auch gar nicht vorstellen konnte. Meine Kleine (3) hatte bisher 7 Kranktage dieses Jahr (bin zuversichtlich, dass es wieder bis zum Jahresende reicht). Ich finde jedenfalls, dass es sich immer lohnt, arbeiten zu gehen. V. G.

Mitglied inaktiv - 30.10.2009, 21:35



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