Frage: haushaltshilfe

Ich hatte vor 4 Wochen eine Hand OP und habe in dieser Zeit eine Haushaltshilfe (2 Wochen) beansprucht, da ich mein 6 Monate altes Baby in der Zeit nicht versorgen konnte. Mein Mann ist von morgens 8 bis 19 Uhr berufstätig. Der Arzt hat mir 6 Stunden Haushaltshilfe bescheinigt. Ich bin sonst auch morgens vier Stunden berufstätig, in dieser Zeit passt meine Mutter auf meine Kleine auf. In den zwei Wochen war meine Mutter im Urlaub und ich brauchte die Hilfe wirklich. Die Krankenkasse will mir jetzt nur zwei Stunden pro Tag zahlen. Sie ziehen von den 6 genehmigten Stunden meine 4 Stunden Berufstätigkeit ab. Ist das rechtens? Zumal ich finde, dass man mir dies bei der Beantragung schon hätte sagen können. Als ich bei der TK anrief und nach einer HH fragte sagten die mir das sei übrhaupt kein Problem. Nun hab ich die HH bezahlt und bleibe auf den Kosten sitzen. Am meisten ärgert mich im Nachhinein,dass ich während meiner Schwangerschaft ( hatte 2 Monate vorher schon vorzeitige Wehen musste viel liegen u.a. 4 Wochen stationär) keine HH beantragt habe, hatte den Antrag schon da liegen habs aber dann gelassen weil es mir zu blöd war eine Fremde Person meinen Haushalt machen zu lassen während ich da rum liege und ihr zuschaue. Aber jetzt mit dem Baby ging es nunmal nicht anders. Was raten sie mir?

Mitglied inaktiv - 27.07.2005, 07:31



Antwort auf: haushaltshilfe

Hallo, 1. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! 2. Wenn Ihre Mutter in Urlaub ist u Sie arbeiten, müssten Sie ja auch eine uNterbringung für das Kind haben. Und so hat die KK argumentiert. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.07.2005



Antwort auf: haushaltshilfe

wenn meine mutter urlaub hat muss ich auch urlaub nehmen. und ausserdem bin ich ja nur von 8-12 berufstätig was ja dann bedeutet, dass ich nachmittags noch sieben stunden álleine zuhause bin bis mein mann kommt. vielen dank trotzdem für ihre mühe. wie in punkt eins von ihnen beschrieben steht es ja auch im merkblatt der krankenkasse ich dachte halt nur wenn der arzt mir 6 stunden bescheinigt bekomme ich die auch ersetzt denn ich habe die hh ja auch benötigt. wie ist das denn fürs nächste mal( muss meine andere hand ja auch noch operieren lassen, habe in beiden händen eine mittlerweile chronische entzündung der daumenstrecksehne ist sehr schmerzhaft) sollte ich dann vielleicht lieber die hh der krankenkasse in anspruch nehmen?

Mitglied inaktiv - 29.07.2005, 07:24



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