Hallo Frau Bader, am Ende meiner Schwangerschaft hat mir meine Krankenkasse erklärt, dass ich zur Geburt einen Anspruch auf Haushaltshilfe habe, da ich sicherlich nicht in der Lage bin meinen Haushalt selber zu führen und die Betreuung des Neugeborenen komplett selbst übernehmen kann. Die Haushaltshilfe kann z. B. durch meinen Partner (und Vater des Kindes) sichergestellt werden. Er müsse nur unbezahlten Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen, die Krankenkasse übernimmt dann den Nettoverdienstausfall. Den Zeitraum der Haushaltshilfe kann man jedoch erst bestimmen, wenn die Geburt erfolgt ist und man sehen kann, wie es mir geht. Mein Partner hat somit den Antrag noch vor der Geburt schriftlich bei seinem Arbeitgeber gestellt. Die Personalsachbearbeiterin erklärtte ihm, dass sie es nicht einsehe, da er ja auch für die Zeit Elternzeit nehmen kann oder in Teilzeit gehen könne. Dies sei im Tarif des öffentlichen Dienst so geregelt. Ausserdem kann er ja auch seinen regulären Urlaub dafür nehmen, immerhin ginge es ja um das Wohl seiner Frau und seines Kindes. Er erklärte daraufhin, dass es kein Urlaub sei, da er meine Aufgabe als Hausfrau übernehmen werde. Er hat sich jedoch geeinigt, dass er erstmal den Urlaub als Erholungsurlaub einreicht, bis die Prüfung abgeschlossen sei. Im Nachhinein kann der Erholungsurlaub als unbezahlten Urlaub umgewandelt werden, sofern es zu einer Bewilligung seines Antrags kommt. Der Personalrat müsse wohl die Entscheidung der Personalabteilung auch noch absegnen. Nun haben wir die Entscheidung (2 Wochen nach der Geburt unserer Tochter) erhalten. Es ist abgelehnt nach § 28 TVöD. Dieser regelt den Anspruch auf Sonderurlaub im öffentlichen Dienst. Demnach ist unter Anderem eine Freistellung möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Mit dieser Entscheidung sind wir natürlich nicht einverstanden. 1. Liegt ein Attest vor, welches die Notwendigkeit der Haushaltshilfe bestätigt, 2. ist der Erholungsurlaub zur Erholung da und nicht um als Haushalfshilfe zu agieren und 3. hab ich dadurch den Anspruch auf eine Haushaltshilfe verloren, da ja jemand im Haus war, der die Haushaltsführung übernehmen konnte (mein Freund in seinem Urlaub). Hätten wir vorher gewusst, dass der unbezahlte Urlaub nicht genehmigt wird, wäre mein Freund zur Arbeit gegangen und ich hätte mir eine andere Haushaltshilfe organisiert. Wir wollen Widerspruch gegen diese Entscheidung einreichen. Haben jedoch keine Idee mit welcher Begründung der Widerspruch erfolsversprechend ist. Haben Sie vielleicht eine Idee? Oder ist vielleicht irgendwo geregelt, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung in diesem Fall hat? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen kuddel74
von soso am 20.04.2012, 15:28