Frage: Fristen

Ich befinden mich in 2 Jähriger Elternzeit, die im Januar ausläuft.Ich arbeite 20 Stunden während meiner Elternzeit in meiner Firma. Sieht so aus als ob ich jetzt wieder schwanger bin, ganz frisch. Folgende Fragen: Wann muß ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen? Ich habe einen Homeofficeplatz, also keine giftigen Arbeiten. Ich habe vor direkt nach dem Mutterschutz auf 20 Stunden Teilzeit zu gehen (da ich sonst meinen Homofficeplatz riskiere) Kann ich da mit 67 % des Differenzbetrages zur Vollzeitstelle laut dem neuen Gesetz rechnen? Danke für die Infos

Mitglied inaktiv - 26.06.2006, 14:20



Antwort auf: Fristen

Hallo, 1. lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie im EU ist. Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des SS datumsmäßig vermerkt ist. Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen. Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter im EU mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet. 2. Wer nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) arbeiten möchte, kann ebenfalls Elterngeld erhalten. Das Elterngeld ersetzt in diesem Fall 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.06.2006



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