Fragen zum Urlaubsanspruch vor/im/nach dem MuSchu

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Fragen zum Urlaubsanspruch vor/im/nach dem MuSchu

Hallo, also: mein ET ist am 21.05.03, demnach beginnt mein MuSchu am 09.04.03 und endet voraussichtlich 8 Wochen nach der Geburt. Heißt das also, das mir für die Monate Jan, Feb, März und April vorher noch Urlaub zusteht? Oder stehen mir auch noch Urlaubstage für die Zeit im MuSchu zu? (also Mai, Juni, Juli?). Übrigens werde ich nach der Geburt voraussichtl. 3 Jahre Elternzeit nehmen, hat das noch irgendeinen Einfluß auf den mir zustehenden Urlaub? Fragen über Fragen....wäre schön, wenn Sie mir helfen können. lg steffi

Mitglied inaktiv - 24.11.2002, 20:39



Antwort auf: Fragen zum Urlaubsanspruch vor/im/nach dem MuSchu

Hallo, man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.11.2002



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