Soweit ich von anderen Müttern gehört habe, entsteht auch während der 14 Wochen Mutterschutzfrist ein anteiliger Anspruch auf Urlaub. Die hat mir mein AG aber nicht gewährt, geschweigedenn ausbezahlt.
Als ich ihn nun damit konfrontierte, meinte er nur, er wolle die Gesetzesquelle, wo das verankert sei. Wir sind ein kleines Büro (Chef plus 3 Angestellte), meines Wissens gibt es weder eine Betriebsvereinbarung noch einen Tarifvertrag, wo das geregelt sein könnte. Wo kann ich ihm schwarz auf weiß zeigen, dass ich noch Urlaubsanspruch habe? Muss er mir diesen ausbezahlen, da ich an meinen alten Arbeitsplatz nicht zurückkehren werde?
Außerdem meinte hier im Forum mal jemand: "...und das tolle ist: Wenn Dein Mutterschutz z. B. bis 2. Juni geht, dann steht Dir der Urlaub noch für den vollen Monat Juni zu! Das wissen manche Arbeitgeber nicht!!! Ist aber so." Stimmt das? Wo ist das gesetzlich verankert?
Vielen Dank an jeden, der mir helfen kann!!!
Mitglied inaktiv - 15.02.2002, 23:00
Antwort auf:
Urlaubsanspruch aus MuSchu-Frist?!
Liebe Corinna,
man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17, Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG.
Wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt, das kann alles bestätigen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.02.2002
Antwort auf:
Urlaubsanspruch aus MuSchu-Frist?!
Hallo Corinna,
zu diesem Thema habe ich schon mal gepostet. Als Anhang Füge ich das Posting noch mal bei.
Ich hatte auch Probleme mit meinem Arbeitgeber zu diesem Punkt.
Auszahlen lassen kannst du dir deinen Urlaub soweit ich weiß nur wenn du gekündigt wurdest. Ansonsten mußt du Ihn vor oder nach Mutterschutz/Elternzeit nehmen.
Lieben Gruß Silke
Posting:
"über die Gesetzliche Lage kann ich dir nichts sagen, wohl aber wo du eine offizielle Textstelle findest:
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
"Leitfaden zum Mutterschutzgesetz"
Seite 21
"Die Fehlzeiten aufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt lassen den Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich unberührt.
Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes für die Zeiten der Mutterschutzfristen scheidet somit aus. Der Erholungsurlaub wird auch nicht mit den Zeiten der Freistellung von der Arbeit verrechnet.
Nimmt die Frau Elternzeit und konnte sie den ihr zuvor zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig verbrauchen, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§17 Abs.2 Bundeserziehungsgeldgesetz)"
Vieleicht hilft das ja schon. Mein AG hat danach jedenfalls keine Einwände mehr gehabt.
LG Silke
Die Broschüre kannst du beim Ministerium bestellen unter: 0180/5329329 oder www.bmfsfj.de das braucht aber einige Zeit bis sie kommt.
Ich kann dir die Textstelle auch faxen.
Mitglied inaktiv - 20.02.2002, 09:19