Hallo Frau Bader,
ich habe einige Fragen an Sie und hoffe, Sie können mir diese beantworten.
Mein Erziehungsurlaub endet am 24.1.07, ich werde wohl bei meinem früheren AG einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Ich bin seit 1.6.05 auf 400 Euro Basis angestellt, in einer anderen Arztpraxis. Diese Stelle behalte ich weiter. Habe schon den Vertrag verlängert.
Meine Frage aber nun. Wenn wir ein zweites Kind wollen, welche Rechte habe ich dann?
Wäre es besser, über die 400 zu gehen, und KK versichert zu sein, damit ich Mutterschaftsgeld bekomme? Habe ich überhaupt Anspruch als 400 Euro Kraft?
Oder sollte ich weiter auf 400 Euro bleiben?
Habe ich auch Anspruch auf Mutterschutzfristen und Erz.urlaub?
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob ein Aushilfsvertrag für eine Arzthelferin auch auf den Mantel - und Gehaltstarif bezieht? Ich habe eben einen Aushilfsvertrag, aber mit anderen Leistungen. Habe ich trotzdem ein Recht auf den Mantel -u. Gehaltstarif?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Melanie
Mitglied inaktiv - 07.01.2007, 13:25
Antwort auf:
Frage zum 400 Euro Job
Hallo,
Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche:
- Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl.
- bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen
- Erziehungsurlaub: bis zu 3 J.
- Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch
- Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden
- Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN
- Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV)
- selber gesorgt werden
- ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!!
- Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit,
- Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt
- Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden.
- Urlaub: vier Wochen pro Jahr
- Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä.
- bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen
Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen.
Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten.
Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
Bezüglich dem Tarifvertrag kann ich leider mangelds Kenntnis keine Aussage treffen!
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.01.2007