Ich habe bei meinem Arbeitgeber eine Elternzeit von 3 Jahren angemeldet. Möchte danach auch nur halbtags arbeiten gehen. Jetzt überlege ich ob ich schon ein Jahr ehr wieder arbeiten gehe, da mein Mann und meine Mum die Lütte in der Zeit beteuen könnten.
Der Betrieb in dem ich gearbeitet hat besteht aber nur aus Chef + 4 Angestellte. Ob der Chef mich halbtags überhaupt einstellen kann, kann er zum jetztigen Zeitpunkt noch nicht sagen (noch knapp ein Jahr).
Was wenn er mir absagt?
Müssen wir dann einen Aufhebungsvertrag machen? Geht das nach 2 jahren und kann ich das Dritte Jahr dann beim neuen Arbeitgeber später nehmen?
Muß ich noch irgendwo bescheid geben, wenn ich die Elternzeit um ein Jahr verkürze? Falls ich nicht sofort einen neuen Arbeitsplatz finde, habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld (Sperre wg. Aufhebungsvertrag?).Seit 8.1992 im Betrieb (3 Jahre Lehre + 6,5 Jahre Geselle).
Vielen Dank!
Mitglied inaktiv - 22.02.2003, 23:41
Antwort auf:
Erziehungsurlaub
Hallo,
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch. Dann kann man kündigen, wird aber U.U. gesperrt. Ausserdem erhält man nur dann Arbeitslosengeld, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.02.2003