Hallo Frau Bader,
mein Mann arbeitet zur Zeit in einer Firma, wo sein Arbeitplatz nicht gerade sicher ist. Deswegen wollte ich erstmal nur ein halbes Jahr Erziehungsurlaub beantragen. Wenn aber alles gut geht, dann würde ich gerne länger zu Hause bleiben. Kann man den Erziehungsurlaub so einfach verlängern oder müssen dafür triftige Gründe vorliegen? Wann muss ich es dem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich den Erziehungsurlaub verlängern möchte?
Danke für Ihre Antwort!
Mitglied inaktiv - 07.02.2005, 19:56
Antwort auf:
Erziehungsurlaub
Hallo,
EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist
bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre
Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu
können.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes,
folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Gruß,
NB
P.S. Wenn man drei Jahre nimmt u der Ehemann arbeitslos wird, kann man den EU aus wirtschaftlichen Gründen abbrechen
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.02.2005