Liebe Frau Bader,
ich habe bei meinem Arbeitgeber ein Jahr Erziehungsurlaub eingereicht - am 01. Mai muss ich wieder arbeiten gehen.
In der Zwischenzeit habe ich ein anderes interessantes Angebot erhalten.
Nun meine Frage: meine Kündigungszeit beträgt 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres - heisst das, dass ich nur zum 30.06.2013 kündigen kann????
Oder wäre es auch möglich, dass ich jetzt zum 30.03.2013 kündigen kann? Entstehen mir irgendwelche Nachteile? Ich erhalte ja bis Ende April Elterngeld - somit würde ich auch die neue Anstellung erst am 01. Mai antreten.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
von
Ilse_2000
am 24.01.2013, 11:04
Antwort auf:
Ende des Erziehungsurlaubes
Hallo,
zum Ende der Elternzeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.01.2013
Antwort auf:
Ende des Erziehungsurlaubes
entweder mit 3 Monaten Frist zum Ende der EZ kündigen (Sonderkündigungsrecht Deinerseits), oder aber innerhalb der EZ mit 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres (sprich 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.).
Da die 6 Wochen noch eingehalten werden könnten, würde das gehen.
Wenn Du aber definitiv erst nach der EZ beim neuen AG anfangen willst, dann solltest Du zum Ende der EZ kündigen (ob die Frist da verstrichen ist kann ich nicht sagen, da Du nur den ungefähren Endzeitpunkt Deiner EZ angegeben hast).
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 24.01.2013, 11:51
Antwort auf:
Ende des Erziehungsurlaubes
Liebe Sabine,
herzlichen Dank für Deine Mühe! Ich hatte angegeben, dass ich ab dem 01.05. wieder arbeiten müsste!
Welches Sonderkündigungsrecht gibt es denn? Und wie kommst Du auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten?
LG
von
Ilse_2000
am 24.01.2013, 12:19
Antwort auf:
Ende des Erziehungsurlaubes
Das Sonderkündigungsrecht steht JEDER Mutter oder auch jedem Vater zu.
Ist so im Gesetz verankert:
§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(Quelle: http://dejure.org/gesetze/BEEG/19.html)
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 24.01.2013, 15:56