Hallo Frau Bader!
Ich hab als Kr. schwester bei einem häuslichen Pflegedienst gearbeitet.
Im August endet meine dreijährige Elternzeit.
Eigentlich wollte ich nach einem Jahr schon wieder arbeiten.
Dies wurde mir nicht ermöglicht, da ich eine halbe Stunde später hätte anfangen können als früher (Kita-Zeit)
Ich glaube, daß das nur ein Vorwand war und man eigentlich gar nicht mehr möchte, daß eine unflexible Mutter, deren Kleinkind krank werden kann, die keine Bereitschaftsdienste absolvieren kann, wieder dort arbeitet.
Früher wurde es mir und auch anderen Müttern jedenfalls ermöglicht, später anzufangen. (ich habe noch ein älteres Kind)
Ich weiß nicht recht, wie ich mich verhalten soll.
Der Kontakt zur Firma ist abgerissen.
Meiner Bitte, mich über anstehende Fortbildungen zu informieren, wurde nicht entsprochen.
Ich bin ziemlich frustriert über diese Situation und möchte mir lieber was anderes suchen.
Da ich aber seit nunmehr 15 Jahren dort beschäftigt war, möchte ich mich kündigen lassen und eine Abfindung fordern.
Wenn ich selbst kündige, hätte ich ja auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich keine neue Stelle finde.
Wie gehe ich vor?
Freundliche Grüße
Mona
Mitglied inaktiv - 18.03.2010, 08:45
Antwort auf:
Ende der Elternzeit
Hllo,
1. Wollen Sie vz arbeiten, gehen Sie einfach am ersten Tag wieder hin (man kann es vorher ankündigen, muss aber nicht)
2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.03.2010