Elternzeit Überschneidung bei zwei Kindern

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit Überschneidung bei zwei Kindern

Hallo. Meine Tochter wurde am 21.Juni 2012 geboren. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt (also bis 20.Juni 2015). Nun erwarten wir im Mai 2014 unser zweites Kind. Auch hier würde ich gerne die 3 Jahre Elternzeit ausschöpfen. Ist es möglich, dass ich - trotz der Überschneidung - keinen Nachteil habe, also die vollen 6 Jahre Elternzeit nehmen kann? Wenn ja, wie muss ich das machen bzw. was muss ich berücksichtigen? Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort.

von speku11 am 13.01.2014, 21:25



Antwort auf: Elternzeit Überschneidung bei zwei Kindern

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.01.2014



Antwort auf: Elternzeit Überschneidung bei zwei Kindern

Wenn dein AG mitspielt, ist es ganz einfach. Dann teilst du einfach mit, dass du für jedes Kind 3 Jahre Elternzeit nehmen möchtest und erst 6 Jahre nach der Geburt von Kind 1 wieder in den Job zurück kehrst. (wenn du die Elternzeit unterbrichst, kommt der vorgeburtliche Mutterschutz auf die 6 Jahre noch drauf). Spielt dein AG nicht mit, müsstest du die Elternzeit ca so aufteilen: Juni 2012 bis (Beginn Mutterschutz Kind 2) Mrz 2014 ( = 22 Monate/2 fehlen) -> Elternzeit für Kind 1 Mai 2014 bis Mrz 2015 (= 10 Monate) -> Elternzeit für Kind 2 Apr 2015 bis Juni 2015 ( = 2 fehlende Monate von Kind 1, rechzeitig vor dessen 3. Geburtstag) -> Elternzeit für Kind 1 Jul 2015 bis Aug 2017 (= 26 Monate, damit sind dessen 3 Jahre voll) -> Elternzeit für Kind 2 Sep 2017 bis Aug 2018 (= 12 Monate, dann sind auch hier 3 Jahre voll) -> Elternzeit für Kind 1 Warum die Aufteilungen? Du kannst nur 12 Monate Elternzeit über den 3. Geburtstag hinaus übertragen, musst also vor dem 3. Geburtstag mindestens 24 Monate Elternzeit gemacht haben. (Alles natürlich je Kind.) Darum muss die EZ für das 2. Kind so rechtzeitig enden, dass die Rest-Elternzeit (frei durch die Unterbrechung für den Mutterschutz) noch vor dem 3. Geburtstag von Kind 1 abgewickelt werden kann. Das dritte Jahr für Kind 1 kann später noch genommen werden. Nach dem freigewordenen Rest muss auch wieder EZ für Kind 2 genommen werden, damit die 24 Monate vor dessen 3. Geburtstag genommen sind. Das dritte Jahr kann auch später genommen werden. Für die Elternzeit, die über den dritten Geburtstag hinaus gehen, musst du die Übertragung beantragen. Und das vor dem 2. Geburtstag des jeweiligen Kindes. Am besten beantragst du das gleich zu Anfang, dann haben du und dein AG Planungssicherheit. Wie gesagt, einfacher wäre es, wäre der AG unkompliziert! ;-) Gruß Sabine PS: In meiner Rechnung sind leichte Unstimmigkeiten. Das liegt daran, dass Rest-Elternzeit taggenau berechnet wird. Ich weiß ja nicht, wann Kind 2 da ist. Die Zeiten sind halt auf die genauen Geburtsdaten anzupassen. Letztendlich muss rauskommen: Elternzeit ab Tag der Geburt von Kind 1, dann 3 Jahre für Kind 1, Dauer des vorgeburtlichen Mutterschutz von Kind 2 (ca 6 Wochen), dann 3 Jahre für Kind 2. Du gehst also 6 Jahre und 6 Wochen nach der ersten Geburt wieder zur Arbeit.

von SumSum076 am 14.01.2014, 20:49



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