Hallo,
auf der homepage des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe ich folgende Information zur Hoehe des Elterngelds gefunden:
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Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in den aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. In diesen Monaten ist das für die Höhe des Elterngelds maßgebliche Einkommen aus Gründen, die unmittelbar mit der Geburt und Betreuung von Kindern zusammenhängen, geringer. Würden sie berücksichtigt, würde das Elterngeld sinken.
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Ich habe im Jahr vor der Geburt meines Kindes
Erziehungsgeld bezogen (fuer ein vorheriges Kind) und deshalb ein dementsprechendes geringeres Einkommen gehabt. Aus der Information des Bundesministeriums verstehe ich es so, dass mein Einkommen vor der Elternzeit meiner vorherigen Kinder zur Bestimmung des Elterngeldes zu Grunde liegen sollte. Bei der Elterngeldstelle hat man mir jetzt aber gesagt, dass das nur gilt bei Bezug von ELTERNGELD und nicht ERZIEHUNGSGELD. Ist das wirklich richtig so? Das Bundesministerium schreibt ja extra in seinem Text, dass man
durch Gehaltsverluste die unmittelbar mit der Betreuung von Kindern zusammenhängen nicht benachtteiligt werden sollte????
Vielen Dank!
Mitglied inaktiv - 20.03.2007, 14:57
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
bei Ihnen greift doch der Geschwisterbonus!
Den Geschwisterbonus gibt es, wenn neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren vorhanden sind.
Der Geschwisterbonus beträgt 10 % des Elterngeldes ohne Geschwisterbonus. Wenn diese 10 % weniger als 75 Euro betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 Euro erhöht. Es soll nun also auch beim Geschwisterbonus einen Sockelbetrag (75 Euro) geben.
Beispiele zum Geschwisterbonus
Beispiel 1:
Peter wurde am 21.04.2005 geboren. Kerstin wird voraussichtlich am 21.06.2007 geboren. Vor der Geburt von Peter hatte die KM ein Netto-Einkommen in Höhe von 1.500 Euro. Vor der Geburt von Kerstin war sie in Elternzeit und hatte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Ergebnis:
Sie bekommt einen monatlichen Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro.
Beispiel 2:
Rudi wurde am 20.07.2005 geboren. Ulla wird voraussichtlich am 20.06.2007 geboren. Vor der Geburt von Rudi hatte die KM ein Netto-Einkommen in Höhe von 1.500 Euro. Vor der Geburt von Ulla war sie in Elternzeit und hatte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Ergebnis:
Sie bekommt einen monatlichen Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro.
Der Geschwisterbonus fällt weg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Wenn es nur ein Geschwisterkind gibt und dieses Geschwisterkind seinen dritten Geburtstag feiert, verliert der Elterngeldbezieher ab dem auf den Geburtstag folgenden Lebensmonat des Kindes seinen Geschwisterbonus.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.03.2007