Hallo Frau Bader, während 11 Monate vor der Gebrut meines Kindes (im August 2013) habe ich als Honorarkraft einer VHS gearbeitet. Die Elterngeldstelle hat mich als selbständig erwerbstätig betrachtet und nahm somit das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt als Berechnungsgrundlage - also bevor ich gearbeitet habe - und errechnete den monatlichen Mindestbetrag in Höhe von 300 EUR. Diese Summe liegt deutlich unter der Summe, die sich aus den 12 Monaten vor der Geburt ergeben würde, wie es im Falle nichtselbstständig Tätiger. Bin ich als VHS-Honorarkraft zwangsläufig selbstständig? Ich habe kein Gewerbe, kann keinen Gewinn errechnen und bin an einen Arbeitgeber gebunden. Ich möchte bei der Elterngeldstelle gern Widerspruch legen. Habe ich eine Chance? Vielen Dank im Voraus!
von VHS2013 am 17.09.2013, 21:17