Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Liebe Frau Bader, wir haben zum 12.10.2018 ein Mädchen und werden zum 03.02.2019 nochmals ein weiteres Baby bekommen (gewiss eine ungewöhnliche Konstellation). Ist es so, dass Anspruch auf Elterngeld für beide Babys für bis zu 14 Monate nach Geburt besteht, auch wenn sich die Zeiten überschneiden würden (also für jedes Baby ein Anspruch von z. B. 300 EUR x 14 Monate). Keiner von uns ist Arbeitnehmer, so dass § 15 BEEG vermutlich nicht greifen würde. Was ist Ihre Einschätzung? Frohe Weihnachten!

von kmanissy am 26.12.2018, 08:20



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Hallo, Geschwister können es ja nicht sein. Ich gehe also von verschiedenen Müttern aus - und dann bekommt man für jedes Kind seperat EG. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.12.2018



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Da eine Schwangerschaft in der Regel um die 40 Wochen dauert, muss bei ET 03.02.2019 die letzte Regel um den 30.04.2018 gewesen sein. Wenn du die Mutter bist, kannst du für dein Baby, das du im Februar erwartest, (ohne Erwerbseinkommen) Basiselterngeld beziehen. Das andere Baby (vom 12.10.2018) muss folglich von einer anderen Frau geboren sein, es kann nicht von dir sein. Wenn du es adoptiert hast, dann ist es möglich, Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu beziehen, auch wenn das Adoptionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bitte weitere Angaben machen, um die Frage beantworten zu können.

Mitglied inaktiv - 26.12.2018, 09:39



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Vielen Dank für den Hinweis bezüglich der biologischen Bedingungen. Diese haben mir zwar noch einmal Klarheit verschafft, jedoch sind diese im BEEG nicht aufgeführt. Daher spielen sie auch bei der rechtlichen Beantwortung der Frage keine Rolle. Die Frage richtete sich eigentlich auch nur an Frau Bader. Adoption ist in diesem Fall nicht anwendbar, es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BEEG vor. Daher liegt ein Anspruch auf Elterngeld für beide Kinder nach BEEG vor.

von kmanissy am 26.12.2018, 11:07



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Wenn keines der Kinder adoptiert wurde, dann kann es sich ja nur um zwei Frauen handeln, die nacheinander entbinden und miteinander ein Elternpaar bilden. (Dass auch Väter gebären, wäre mir neu.) Bei Zwillingen kann man das Elterngeld auch nicht doppelt beziehen, sondern nur einfach. Da bin ich ja gespannt was Frau Bader dazu meint.

Mitglied inaktiv - 26.12.2018, 12:09



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Liebe uriah, es tut mir leid, dass es auch an Weihnachten für Sie nicht möglich ist, einfach mal abzuschalten und die Zeit nicht allein vor dem Computer zu verbringen, anstatt mit den Liebsten zu feiern.

von kmanissy am 26.12.2018, 13:22



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Wenn du nicht möchtest, dass dir am 26.12. jemand antwortet, darfst du die Frage auch nicht an einem Feiertag stellen. (Frau Bader schreibt normalerweise an Werktagen.) - Also bleib bitte beim Thema. Warum sollte man nicht wissen, welches Geheimnis dahintersteckt, dass man zwei Mal innerhalb 17 Wochen Eltern werden kann? Ist es peinlich? Warum diese Geheimniskrämerei?

Mitglied inaktiv - 26.12.2018, 13:30



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Weil es schlicht nicht interessiert, wenn ich juristischen Rat brauche. Ich werde mich mal an die Admins wenden, ob nichtjuristische User so einfach hier werkeln dürfen. Es wirft kein gutes Licht auf die Reputation eines solchen Forums, das mit der Rubrik Recht wirbt.

von kmanissy am 26.12.2018, 13:46



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Das will ich sehen wie man mit nicht mal 4 Monaten Abstand gebären kann. Also kann es nur Adoption sein oder zwei verheiratete Frauen die sich nach einander haben schwängern lassen. da spielt das dann aber keine Rolle, weil die ja beide jeweils Elterngeld für ihr Kind erst beziehen können und dann dann die Partnerschaftsmonate für das andere Kind. Frühgeburt usw scheidet alles sonst aus an möglichen Konstellationen. Bleibe noch Möglichkeit der Unfähigkeit das jeweils richtige Geburtsdatum zu nennen. Oder das der Mann ein Kind von einer anderen Frau austragen lässt und das dann nach der Geburt zur Mutter soll. Hier wäre aber die Mutter das älteren Kindes außen vor weil Adoption ist so früh keine Option und als nicht leibliche Mutter hat sie kein Anspruch gegenüber EG und EZ für das andere Kind. Davon ab, sollte es dazu kommen, das EG für zwei Kinder von einer Person bezogen wird, dann wird das EG vom ersten Kind auf das des zweiten angerechnet. Das steht sogar so in den entsprechenden Artikeln zum EG. Es bliebe lediglich der Mindestsatz der eben nicht gekürzt werden würde. Mutterschutzgeld spielt dann ja keine Rolle, weil wie gesagt medizinisch nicht möglich das die gleiche Frau in nicht mal 4 Monaten Abstand zwei Kinder gebärt. Kein Kind wäre dann überlebensfähig. EG steht zudem jeden zu der ein leibliches Kind hat, dafür muss man nicht Arbeitnehmer sein. Nur EZ kann man nicht nehmen wenn man keinen Arbeitgeber hat. Laienwissen ist hier erlaub. Wem das nicht passt, muss eben das Geld in die Hand nehmen und sich im RealLife einen Anwalt nehmen der einen solche Sachen dann erklärt. Davon ab ist es ziemlich blöde anderen vorzuwerfen sie hätten nichts besseres an Weihnachten zu tun wenn man selbst Zeit hat das Internet dafür zu bemühen. Da kann man nur sagen, wer im Glashaus sitzt.

von Felica am 26.12.2018, 16:05



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Noch mal so, ohne die nötigsten Infos zu solch einem Einzelfall zu bekommen, wirst du eh keine rechtlich einwandfreie Antwort bekommen können. Den wie diese Konstellation zustande kommt, ist für die rechtliche Beantwortung extrem wichtig. Aber egal, ich tippe mal drauf Fr. Bader wird dir irgendwann nach Neujahr antworten. An den Feiertagen und Wochenende ist sie selten online und in den Ferien auch nicht immer. Sie hat nämlich Familie um die sie sich kümmert.

von Felica am 26.12.2018, 16:26



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

"Davon ab, sollte es dazu kommen, das EG für zwei Kinder von einer Person bezogen wird, dann wird das EG vom ersten Kind auf das des zweiten angerechnet. Das steht sogar so in den entsprechenden Artikeln zum EG." In welchen entsprechenden Artikeln steht das "sogar so"? Das BEEG besteht aus Gesetzen. Es gibt diesseits nur Richtlinien, aber keine Artikel. Bitte belegen.

von kmanissy am 26.12.2018, 21:29



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Viel Spaß beim lesen: https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

von Felica am 26.12.2018, 21:38



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

....da haben Sie Recht - ich wollte eigentlich heute mal was in Ruhe wegarbeiten.....aber, wider Erwarten - klingelt hier heute den ganzen Tag das Telefon...Weihnachten scheint nicht für alle schön verlaufen zu sein....

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.12.2018



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Aber es können doch beide Elternteile EG bekommen, nicht nur die biologische Mutter, oder? Von daher finde ich die Antwort von Frau Bader nicht wirklich abschließend, dass beide Mütter getrennt EG bekommen. Außerdem kann ja auch eine Frau innerhalb von weniger als 12 Monaten das nächste Kind bekommen- wäre das nicht die gleiche Frage? Bekäme sie dann den Restbetrag von 12 Monaten EG ausgezahlt, oder wäre das Geld weg oder verschiebt sich der Bezugszeitraum für Kind 2 nach hinten?

von Tini_79 am 27.12.2018, 14:24



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

Ich kann es gut nachvollziehen. Hoffe aber sie konnten wenigstens etwas Ruhe tanken.

von Felica am 27.12.2018, 15:54



Antwort auf: Elterngeld bei kurzer Geburtenfolge

In einem solchen Fall empfiehlt die EG-Kasse das die Mutter zugunsten des Mutterschutzgeldes die EZ beendet, und damit auch automatisch den EG-Bezug in den allermeisten Fällen. Nur wenige Frauen wie in EZ sind, haben einen Vertrag der nicht über 30 Stunden außerhalb der EZ läuft. Sobald man aber mehr wie 30 Std die Woche arbeitete, oder eben Mutterschaschftsgeld für diesen Job bezieht, erlischt die Voraussetzung für EG. Sofern dann Basis-EG durch ist, kein Ding. Sollten noch EG-Plus-Monate übrig sein, empfiehlt die EG-Kasse diese nachträglich in Basis umzuwandeln und auszahlen zu lassen. Sollten die 12 Monate Basis-EG noch nicht durch sein, dann sollte der Vater diese Zeit übernehmen. Hat ach den Vorteil, zur Geburt des nächsten Kindes ist er dann daheim, hat kein Stress wegen der Planung der EZ für das nächste Kind und Die Betreuung für das ältere ist auch gesichert wenn die Geburt losgeht. Mit Säugling auf den Arm und geplatzter Fruchtblase bzw Wehen hätte ich jedenfalls wenig Bock erst noch Nachbarin oder so anrufen zu müssen damit sie sich um das ältere Kind kümmert während der Geburt des nächsten. Das 2 Kinder in weniger wie 12 Monate Abstand geboren werden, kommt vor, ist aber in den allerwenigsten Fällen Thema. Zumal die allermeisten Frauen wenig Bock haben noch mit Wochenfluss schon wieder das nächste Kind anzugehen. Mal davon abgesehen das der Körper dazu oft nicht bereit ist und es ein erhebliches Risiko bedeutet. Ein Geburt von zwei Kindern in nicht mal 4 Monaten nach dem ersten durch die gleiche Frau dagegen ist medizinisch unmöglich. Nicht mal durch Frühgeburt oder ähnlichem. Für die wenige Fälle wo der erste EG-Bezug noch läuft wenn der zweite startete, sieht der Gesetzgeber eben vor das das EG mit einander verrechnet wird. Sofern man sich eben nicht im Vorfeld entsprechend beraten lässt und das EG an zwei verschiedene Elternteile geht. Da bei kurzer Geburtenfolge meistens das gleiche EG plus Geschwisterbonus zu erwarten ist, entfällt sonst ein EG mit Ausnahme des Mindestbetrages komplett. Wäre es anders, wäre es ja sonst auch möglich für Zwillingen das doppelte EG zu bekommen. Da wird also gar nichts verschoben. Hier mal die kopierte Stelle dazu von Seite 59 und 60 der in dem Link aufgeführten EG-Ratgebers: 1.7.1 Anrechnung von Entgeltersatzleistungen Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte Entgeltersatzleistungen). Solche Leistungen sind zum Beispiel: 60 Elterngeld ❙ Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I), ❙ Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen für ein jüngeres Kind, ❙ Elterngeld für ein älteres Kind, ❙ Gründungszuschuss, ❙ Kurzarbeitergeld, ❙ Krankengeld, ❙ bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese Leistungen werden nur auf einen Teil Ihres Elterngelds angerechnet. Nicht angerechnet werden sie auf ❙ 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und ❙ 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen. Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich. Bei Zwillingen sind diese Beträge doppelt so hoch, bei Drillingen dreimal so hoch und so weiter

von Felica am 27.12.2018, 16:12



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