Hallo Frau Bader,
ich erwarte im Juli 2017 ein weiteres Kind.
Im August 2016 bin ich nach der Elternzeit wieder angefangen zu arbeiten.
D.h. es würde mein Gehalt von August 2016 bis Juni 2017 berücksichtigt. d.h. nur 11 Monate.
Da ich aber Beamtin bin erhalte ich mein Geld immer Ende des Vormonats. D.h. mein erstes Gehalt erhielt ich im Juli 2016 (für August). Nachdem Zuflussprinzip wäre als Gehalt von Juli 2016 (Augustgehalt) bis Juni 2017 (Juligehalt) zuberücksichtigen, also 12 Monate anstatt nur 11.
Dies macht natürlich einen erheblichen unterschied in der Elterngeldhöhe.
Können Sie mir sagen, ob das Zuflussprinzip für die Berechnung des Elterngeldes hier Anwendung finden würde?
von
babylu_13
am 09.12.2016, 15:58
Antwort auf:
Elterngeld, Zuflussprinzip?
Hallo,
darüber wird gestritten.
Ich würde mich auf folgendes berufen:
Zwar mag der Wortlaut für sich genommen sowohl das enge wie das modifizierte Zuflussprinzip zulassen. Der Begriff des Erzielens ist vom BSG jedoch im Zusammenhang mit der Bemessung anderer Sozialleistungen dahin ausgelegt worden, dass er sowohl das zugeflossene als auch das erarbeitete - erst später oder verspätet zugeflossene - Arbeitsentgelt erfasst (vgl BSG Urteil vom 28.6.1995, BSGE 76, 162, 164 f = SozR 3-4100 § 112 Nr 22 S 91)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.12.2016
Antwort auf:
Elterngeld, Zuflussprinzip?
Man geht 12 Monate rückwärts, Zeiten mit Mutterschutz können ausgeklammert werden. je nachdem wann im Juli der Et ist und wann dann der Mutterschutz beginnt kann es sein das Juli und Juni komplett rausfallen.
Warst Du davor für mehr wie ein Jahr in EZ? Weil die Zeit wo du EG (aber nur das erste Jahr) bekommen hast werden auch ausgeklammert und durch Monate die vor dem Mutterschutz des vorherigen ersetzt. Ansonsten wird eben jeder Monat indem Du kein Einkommen hattest mit 0 € gerechnet.
Evtl könnte es also sinnvoll sein nicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz zu bestehen. Oder evtl in Teilen. Das würde dann den Schnitt geringfügig nach oben setzen. Wäre eine Überlegung wenn Dein Mutterschutz zB am 26.06 beginnen würde, dann doch den Juni voll zu machen und die paar Tage länger zu arbeiten damit der Monat noch komplett in die Berechnung geht. Sonst könnte eben auch Juni raus fallen, das hieße dann Einkommen von August16 - Mai17, also 10 Monate mit, 2 Monate ohne Einkommen.
So jedenfalls mein Kenntnisstand, da kann ich mich aber auch irren. Würde da mal bei der EG-Kasse direkt nachfragen.
Mitglied inaktiv - 09.12.2016, 18:37
Antwort auf:
Elterngeld, Zuflussprinzip?
ich war 3 Jahre in Elternzeit, daher fällt die Option mit dem alten Gehalt leider raus.
Als Beamtin erhalte ich jedoch im Mutterschutz auch mein normales Gehalt weiter, daher sollte der Juni mit dem Mutterschutz doch auch nicht rausfallen oder?
von
babylu_13
am 09.12.2016, 19:12