Hallo Frau Bader,
meine Frage bezieht sich auf die Höhe des Elterngeldes bei der Geburt eines zweiten Kindes innerhalb der Elternzeit bzw. während des Bewilligungszeitraums von Elterngeld.
Wie hoch wird denn das Elterngeld sein?
Was ist die Bemessungsgrundlage? Eigentlich ja die letzten 12 Monate vor der Geburt, also der Zeitraum in dem Elterngeld bezogen wurde? Oder das Einkommen davor? Wenn es das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes ist, welche Fristen würden denn gelten. Das Geburtsdatum des zweiten Kindes oder der Beginn des Mutteschutzes? Wie verhält es sich mit Mutterschaftsgeld? Bekommt man dann nur den Anteil von der Krankenkasse oder gar keins?
Ich hoffe Sie können meine Fragen beantworten.
Liebe Grüße
von
Geßler LL
am 05.03.2018, 14:13
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.03.2018