Vielen Dank! Aber da steht drinnen, dass der andere Elternteil zustimmen muss, wenn er auch Sorgerecht hat oder das Kind seinen Namen trägt. Daraus würde ich schließen, dass ein Vater ohne Sorgerecht, dessen Namen das Kind nie trug, weil er mit der Mutter nie verheiratet war, auch nicht zustimmen muss. Versteh ich das falsch??? Hallo, Das Gesetz spricht in § 1618 BGB von Einbennung. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind zusteht, und dessen Ehepartner können diesem Kind grundsätzlich ihren neuen Familiennamen erteilen. In § 1618 BGB (Einbenennung) steht: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv - 23.02.2009, 21:26