Guten Abend! Ich habe schon während meiner ersten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft bekommen. Dies gilt ja nur für mein Angestelltenverhältnis (damals 80%) und nicht für die Selbständigkeit (damals 20%), so dass ich selbstständig in geringem Umfang weiter Einkommen erzielen konnte. Nun beim zweiten Kind ist alles ein bisschen anders: Ich beziehe zur Zeit ALG1. Wenn ich ein komplettes Beschäftigungsverbot erhalte, dann bekomme ich ja Krankengeld in Höhe des ALG1, richtig? Frage a) Wie lange erhalte ich dieses Krankengeld? So lange ich Anrecht auf ALG 1 hätte? Oder bis zum Mutterschutz? Frage b) Darf ich denn auch in diesem Fall selbständig weiter Geld dazuverdienen, da das Beschäftigungsverbot ja nur für angestellte Tätigkeiten gilt? Und wenn ja: In welchem Umfang, kontrolliert das Arbeitsamt meine selbständigen Tätigkeiten, wenn ich Krankengeld beziehe? Und noch eine Frage c): Falls mein Gynäkologe mich nur ins eingeschränkte Beschäftigungsverbot schickt und ich noch mehr als 15Std leichten Tätigkeiten nachgehen darf: Wird mein ALG1 dann trotzdem für die volle Stundenzahl weitergezahlt oder wird es auf 15 Std reduziert? Sorry für den langen Text und vielen Dank für Antworten! LG Rosi
von roesi am 05.02.2015, 20:03