Hallo Frau Bader,
ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit bis Feb. 14. Ab August 13 habe ich Teilzeitarbeit beantragt und befristet bewilligt bekommen. Nun bin ich allerdings doch mit dem zweiten Kind schwanger.
Kann ich die erste Elternzeit sofort aufheben um dann von meinem Vollzeitlohn das Elterngeld nach der Geburt zu bekommen?
Was würde ein Beschäftigungsverbot bedeuten?
Vielen Dank
von
susa30
am 24.05.2013, 15:55
Antwort auf:
Aufhebung Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.05.2013
Antwort auf:
Aufhebung Elternzeit
Es ist im BEEG nicht vorgesehen, dass man die Elternzeit vorzeitig wegen einer Schwangerschaft beendet.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 24.05.2013, 21:43