Frage: Arbeitszeugnis

Hallo Frau Bader, ich habe ein Problem mit meinem Arbeitszeugnis: Ich bin nach meiner Elternzeit nicht auf meinen alten Arbeitsplatz zurückgekehrt. Nachdem mein früherer Chef mir mehrfach Zeugnisse ausgestellt hat, die man eigentlich gar nicht als solche bezeichnen konnte (sogar meine Arbeitsvermittlerin hat mir dringend geraten, mich um ein neues zu kümmern), habe ich inzwischen ein (von mir vorformuliertes und von ihm leicht abgeändertes) akzeptables Zeugnis bekommen. Allerdings setzt er immer wieder folgende Formulierung ein: "Ihre aktive Tätigkeit endete am 03. Juni 2005 mit Beginn der Mutterschutzfrist und anschließender Elternzeit." Darf er das so reinschreiben? Eigentlich gehören diese Phasen doch in den Lebenslauf. oder? Ich finde das hört sich sehr negativ an, weil so gleich aus den ersten Zeilen hervorgeht, dass ich zwar auf dem Papier 4 Jahre bei ihm war, davon aber nur gut ein Jahr gearbeitet habe...(ich habe erst am 01.04.2004 bei ihm angefangen). Kann ich da noch irgendwas tun? Oder ist das gar nicht so schlimm, weie s sich für mich anhört? Vielen Dank! Steffi

Mitglied inaktiv - 17.10.2008, 08:28



Antwort auf: Arbeitszeugnis

Hallo, hierzu ein Urteil: Verbringen Mitarbeiter den Großteil ihrer Anstellung in Elternzeit, darf der Vorgesetzte das im Zeugnis erwähnen. Zwar haben Fehlzeiten etwa wegen Krankheit, Urlaub, Weiterbildung oder Elternzeit im Arbeitszeugnis eigentlich nichts zu suchen. Das Fortkommen des Mitarbeitern soll nicht erschwert werden. Doch bei einer langen Fehlzeit darf der Chef eine Ausnahme machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Kochs entschieden, der nur ein Drittel seiner Zeit am Herd und den Rest der Zeit in Elternzeit war. Konkrete Ausfallgrenzen hat das Gericht nicht genannt. Arbeitgeber müssen deshalb das Verhältnis von Arbeitszeit zu Ausfallzeit berücksichtigen und schauen, wann der Mitarbeiter ausfiel. Einen Ausfall zum Ende des Jobs sollten sie eher erwähnen, damit klar wird, dass sie im Zeugnis den aktuellen Leistungsstand des Mitarbeiters eher nicht einschätzen können (Az. 9 AZR 261/04). Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.10.2008



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