Frage: Arbeitslos / Beschäftigungsverbot

Hallo, Gestern war meine Gerichtsverhandlung wegen meiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis ist somit aufgehoben (war bis jetzt krankgeschr.) Heute hatte ich einen FA-Termin, meine FA meinte mit einem Beschäftigungsverbot wäre besser wie eine Krankmeldung. Nun endlich meine Frage: Zahlt das Arbeitsamt bei Beschäftigungsverbot?? Oder doch weiterhin Krankschreiben, weiterhin Krankengeld beziehen? Vielen Dank schon mal im voraus für Ihre Mühe!! mit freundlichen schwangeren Grüßen SMART

Mitglied inaktiv - 07.10.2008, 14:59



Antwort auf: Arbeitslos / Beschäftigungsverbot

Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Ein BV hängt also von IHrem grds. Beruf ab. Hierzu noch ein Urteil: ine schwangere Arbeitslose, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten darf, bekommt weiterhin Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit muss für die Schwangere zahlen. Bei einer Arbeitslosen wurde eine Risikoschwangerschaft festgestellt. Da sie schon drei vorhergegangene Fehlgeburten erlitten hatte, verhängte der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot zum Schutz des ungeborenen Kindes. Daraufhin strich die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld mit der Begründung, die 32-Jährige stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Folglich stehe ihr kein Arbeitslosengeld zu. Das Hessische Landessozialgericht kippte die Entscheidung der Arbeitsagentur. Die Bundesarbeitsagentur stellt für Arbeitslose eine Art "Ersatzarbeitgeber" dar. Dieser muss deshalb - wie jeder andere Arbeitgeber auch - die Kosten für ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz tragen. Folge: Die Arbeitsagentur durfte die Frau nicht auf den Bezug von Krankengeld beziehungsweise Sozialhilfe verweisen und muss das Arbeitslosengeld nachzahlen (LSG Hessen, Urteil vom 21. 8. 2007, Az. L 9 Al 35/04) KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.10.2008



Antwort auf: Arbeitslos / Beschäftigungsverbot

Ich kenne das.Aber wenn es in der Ss eine Krankheit gibt wie in meinem Fall Diabetes und Bluthochdruck kann man kein BV mehr geben.Gruss Sandy

Mitglied inaktiv - 07.10.2008, 15:29



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