Hallo Frau Bader,
ich arbeite seit einigen Jahren halbtags als Angestellte im öffentlichen Dienst mit 50 % Arbeitszeit.
Meine Arbeitszeit ist auf 5 Tage pro Woche vormittags verteilt (Regelarbeitszeit 7:30-11:30).
Meine Tochter ist 6 Jahre und bis 12:00 im KiGa betreut, mein Sohn ist 9 und in der Grundschule.
Vor einigen Monaten habe ich einen neuen Chef bekommen, der Druck auf mich ausübt, Nachmittags Überstunden zu machen. (z.B. Teilnahme an Tagungen etc).
Ich habe dies bisher teilweise gemacht (mein Mann muss sich dann extra Urlaub nehmen, teilweise habe ich auch mit der Begründung abgelehnt, dass ich dann keine Kinderbetreuung habe, was ja auch der Fall ist.
Dann versucht mein Chef jedesmal, mich moralisch unter Druck zu setzen.
Was sind meine Rechte? Kann ich Überstunden nachmittags ablehnen, wenn ich keine Kinderbetreuung habe?
Mein Mann kann sich nicht beliebig Urlaub nehmen, nur weil ich Nachmittags an Tagungen und Besprechungen teilnehmen soll.
Was kann ich machen?
Mit freundlichen Grüßen
Heike
Mitglied inaktiv - 01.12.2005, 12:05
Antwort auf:
Ablehnung Überstunden
Hallo,
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur dann verpflichtet Überstunden zu machen, wenn dieses zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer aber auch bei Fehlen einer solchen Vereinbarung Überstunden leisten. Diese Pflicht besteht, wenn die Überstunden im Interesse des Betriebes dringend erforderlich sind. Außerdem dürfen die Interessen des Arbeitnehmers den Überstunden nicht entgegenstehen. So braucht der Arbeitnehmer beispielsweise keine Überstunden zu leisten, wenn dadurch seine Gesundheit beeinträchtigt würde. Der Arbeitgeber muss Überstunden gesondert vergüten, wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen dieses vorsehen. Voraussetzung für eine Bezahlung von Überstunden ist, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden sind. Der Arbeitgeber braucht die Überstunden nicht ausdrücklich anzuordnen. Es reicht z. B. aus, wenn er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeit zuweist und diese Arbeit nur erledigt werden kann, wenn der Arbeitnehmer seine sonst übliche Arbeitszeit überschreitet.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.12.2005