Stromrechnung: Nachforderungen
innerhalb von drei Jahren möglich
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Eine Stromnachzahlung, die ein Stromlieferant nach über zwei Jahren fordert, weil die ursprüngliche Rechnung fehlerhaft war, muss beglichen werden. Die Verjährungsfrist für Stromrechnungen endet erst nach drei Jahren. |
Das entschieden die Richter am Amtsgericht München (Az. 264 C 3597/17). In dem entsprechenden Fall hatte ein Kunde zum Ende des Vertrags eine Schlussrechnung über 12,85 € erhalten.
Hohe Nachforderung nach zwei Jahren
Genau zwei Jahre und zwei Monate später bekam der ehemalige Kunde noch einmal Post mit einer Forderung über 868,50 €, da die ursprüngliche Rechnung Fehler aufgewiesen hatte. Da der Kunde diesen Betrag nicht zahlen wollte, kam es zum Gerichtsverfahren. Die Richter am Amtsgericht hielten die nachträgliche Rechnung aber für zulässig und erklärten, dass es sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung „um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert“ handele.
Verjährung erst nach drei Jahren
„Der Kunde kann nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Originalrechnung um eine endgültige Rechnung handelt, die selbst dann gilt, wenn sie eigentlich fehlerhaft war“, erklärt Rechtsanwältin Andrea Brümmer von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Auch auf eine Verjährung der Ansprüche könne sich der Kunde nicht berufen, denn die Zeitspanne zwischen der ersten und der korrigierten Rechnung liege noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Innerhalb dieser drei Jahre muss man damit rechnen, auch nachträglich noch Rechnungen zu erhalten.
Quelle:
Anwalt.de: Nachforderung für Stromrechnung rechtmäßig
von Sandra Wright, Journalistin
Zuletzt überarbeitet: Februar 2023