Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

Beschäftigungsverbot

Dr. med. Vincenzo Bluni

Dr. med. Vincenzo Bluni
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: Beschäftigungsverbot

Mitglied inaktiv

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Ich bin in der 7.SSW. Ich arbeite im 4-Schicht-System (7T Früh-2T Frei-6T Spät-1T Frei-7T Nacht-5T Frei, wobei Sonntag nur Früh oder Nacht u. deshalb 12Stunden Arbeitszeit, ansonsten 8h/T)in der Kunststoffverarbeitung am Band. Wir Frauen müssen schwer heben (Europaletten) und auch sonst ist die Arbeit nicht leicht (Spritzgießmaschinen:Lärm, Gestank von heißem Kunststoff etc). Nun habe ich im Mutterschutzgesetz von dem Beschäftigungsverbot gelesen und daher meine Frage: Ab wann kann mir meine Ärztin Beschäftigungsverbot geben und ab wann habe ich Kündigungsschutz?


Dr. med. Vincenzo Bluni

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hallo Katrin, sofern kein zeitlich befristeter Vertrag vorliegt, hat die Frau mit Einstellung (auch in der Probezeit schon) Kündigungsschutz, wenn sie schwanger ist. In dieser Frage wird sicher unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Nicola Bader, weiterhelfen können. Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiss diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muß die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgestz im Netz unter http://www.steuernetz.de/gesetze/muschg/19970117/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen:Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten muss die Frage des weiteren Vorgehens mit dem Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. VB


Mitglied inaktiv

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Hallo! Kündigungsschutz besteht ab dem Moment, wo dein AG von der SS erfährt. Ist in deiner firma kein Arbeitsplatz frei, mit Normalschicht, kein Fliessband ect. frage Deinen Doc direkt nach dem beschäftigungsverbot. Die Arbeiten sowie die nachtschicht bzw, Sonntagsarbeit, sind vom gesetz für werdende Mütter verboten. LG Susi


Mitglied inaktiv

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Hi, Beschäftigungsverbot kann ab sofort erteilt werden (es muss sozusagen eine Gefahr für das Leben von Mutter und/oder Kind bestehen) und das ist ja in deinem Fall gegeben - mehr als 10 kg heben ist verboten, Nacht- und Schichtarbeit, extremer Lärm usw. Lass dich auch nicht mit einer Krankschreibung abspeisen, das bringt dir finanziell nur minus. LG Gabi


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