SuseW
Sehr geehrter Dr. Bluni, ich bin derzeit in der 12.SSW und bin seit der 11.SSW bis zum Beginn der 16.SSW krank geschrieben, da bei mir jetzt festgestellt wurde, daß ich keinen Rötelschutz besitze (wurde aber in der Kindheit und als Jugendliche geimpft). Ich arbeite als Physiotherapeutin im ambulanten und stationären Bereich einer Klinik und habe große Angst mich dort irgendwie anzustecken. Meine Fragen: Ist es legitim auf Grund des nichtvorhandenen Schutzes ein Beschäftigungsverbot zu bekommen? Macht es einen Unterschied ob man stationär oder ambulant eingesetzt wird? Meine Gynäkologin sieht das überhaupt nicht kritisch da "es ja kaum noch Röteln gibt" und sich somit weigert ein Verbot auszusprechen. Meine Hausärztin ist der Meinung dies wäre die Sache der Gynäkologin. . Falls ich in Ihren Augen Recht habe, welche Schritte kann ich noch gehen um ein Verbot zu bekommen? Für Ihre Meinung bin ich sehr dankbar. Mit freundlichen Gruß Susann
Liebe Susann, die Frage, ob sich hier ein recht ableiten können wird ganz bestimmt unsere Juristin, Frau Bader in ihrem Forum unter der Adresse http://www.rund-ums-baby.de/recht/ beantworten können. Als Schwanger unterliegen Sie selbstverständlich dem Schutz des Mutterschutzgesetzes unter Mutterschutzverordnung. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er im Fall einer Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen muss, damit dieser sicher und schwangerschaftsgerecht eingerichtet werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle Bestimmungen der Mutterschaftsrichtlinien, der Verordnung des Arbeitsschutzgesetzes und der Biostoffverordnung. In Paragraph vier des Mutterschutzgesetzes werden die Voraussetzungen für ein generelles Beschäftigungsverbot konkretisiert. Demzufolge besteht für Schwangere mit intensivem beruflichen Kontakt eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenüber diversen Infektionskrankheiten, unter anderem den Röteln. In der Broschüre des Hessischen Sozialministerium „Mutterschutz im Krankenhaus“ heißt es zu dieser Frage unter anderem: „Bei Seronegativität von einer oder mehreren der oben genannten Erkrankungen sollte eine tätigkeitsbezogene Risikoabschätzung erfolgen“. Insofern besteht zur Frage des Beschäftigungsverbotes hier sicherlich ein gewisser Handlungsspielraum. Diese stimmen Sie bitte mit dem Arbeitgeber, der Frauenärztin und gegebenenfalls einem Juristen ab. Liebe Grüße VB
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