Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

Beschäftigungsverbot wegen Corona

Dr. med. Vincenzo Bluni

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Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: Beschäftigungsverbot wegen Corona

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Guten Tag, ich bin Tanzlehrerin und ganz frisch schwanger. Nun dürfen Tanzschulen in NRW neuerdings wieder öffnen und ich soll ab nächsten Montag alle meine Kurse wieder übernehmen. Zur Zeit bin ich noch arbeitslos gemeldet und mein alter Vertrag soll wieder in Kraft treten. Es gibt quasi keine Auflagen, die wir einhalten müssen, sodass ich ab Montag einem ständig wechselndem Personenkreis ausgesetzt bin. Konkret reden wir von mindestens 3-6 Kursen am Tag mit im Durchschnitt 8-10 Paaren pro Kurs. Nun steht geschrieben, dass Schwangere nicht im Personenverkehr arbeiten sollten. Trifft das in dem Fall auf mich zu? Muss ich damit rechnen ein Beschäftigungsverbot zu bekommen? Was passiert, wenn mein Chef nun Kurzarbeitergeld bezahlen möchte, statt meines vollen Gehalts. Bekomme ich dann bei einem eventuellen Beschäftigungsverbots auch nur Kurzarbeitergeld für die nächsten Monate bezahlt? Meinen ersten Termin beim Frauenarzt habe ich erst am 10.06.20. Sollte ich bereits vorher einen Termin machen? Vielen Dank schon mal für die Beantwortung meiner Fragen.


Dr. med. Vincenzo Bluni

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Hallo, 1. im Moment ist es so, dass die jetzige Corona-Pandemie unter Umständen ein Beschäftigungsverbot begründen kann. Hierzu gibt es jedoch in den jeweiligen Bundesländern entsprechend unterschiedliche Vorgehensweisen. Insbesondere wenn beruflich bedingt die Schwangere direkten Kontakt mit Publikum hat oder sie zum Beispiel in einer Arztpraxis oder Klinik tätig ist, wird zumindest die Wahrscheinlichkeit größer werden, dass dem Begehren eines solchen Beschäftigungsverbots gegebenenfalls entsprochen wird. Am besten hierzu einmal auf den Internetseiten Ihres zuständigen Sozialministeriums nachschauen. Land Bayern: https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/arbeitsschutz/200327_corona_info_mutterschutz.pdf Land Hessen: http://www.arbeitswelt.hessen.de/sites/awh/files/dateien/muschg_-_betriebliches_beschaefrigungsverbot_bei_corona-epidemie.pdf Land NRW: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/20-03-25_arbeitsmedizinische_einschaetzung_coronavirus_nrw.pdf Land Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/Downloads/MuSchu_coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=3 2. zur zweiten Frage wird gegebenenfalls unsere Rechtsanwältin, Frau Bader eine Antwort liefern können. Herzliche Grüße VB


Mamalade

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Hallo, vielleicht hilft das hier ja weiter. Ich persönlich würde mein ungeborenes Baby keinem unnötigen Risiko aussetzen und bei einer solch hohen Anzahl wechselnder Personen sehe ich definitiv ein Risiko, das meiner Meinung nach ein Beschäftigungsverbot rechtfertigt. Es gibt ein Informationspapier zum Mutterschutz und SARS-CoV-2, z.B. unter folgendem Link, an das sich Arbeitgeber halten müssen: https://www.zkf.de/files/redaktion_mitglieder/Anlagen_Corona/Informationspapier_Mutterschutz_und_SARS-CoV-2_200414.pdf Der letzte mir bekannte Stand ist vom 14.4.2020, evtl. werden zukünftig Aktualisierungen erstellt; am besten in Suchmaschinen suchen. Unter Punkt 3.3 ist die Beschäftigung von Schwangeren geregelt; unter Punkt 3.4 die Beschäftgung von Stillenden. Mein Arbeitgeber und auch meine Frauenärztin wussten nichts davon, ich habe beiden das Dokument zugeschickt, das würde ich jedem empfehlen. Sehr interessant sind folgende Punkte (Quelle s.o.): "Der engere Kontakt einer Schwangeren mit SARS-CoV-2-infizierten oder unter begründetem Verdacht der Infektion stehenden Personen stellt damit eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von § 9 MuSchG dar. [...] Da die Zahl der Infektionen momentan sehr dynamisch verläuft, muss bei wechselnden oder zahlreichen Kontakten davon ausgegangen werden, dass die Schwangere an entsprechenden Arbeitsplätzen Kontakt zu infektiösen Personen haben kann. Die Tätigkeit kann in der momentanen Situation im Einzelfall daher zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn: - Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft besteht (z.B. im Gesundheitswesen, im Verkauf) oder - regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen, auch betriebsintern, (z.B. in der Kindernotbetreuung, in einem Großraumbüro) Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen wie z.B. FFP3-Masken für Schwangere nicht dauerhaft geeignet sind. Können Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weiser ergriffen werden, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Für den Fall eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes hat die Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn). Diesen können Sie sich über das U2-Umlageverfahren durch die gesetzliche Krankenkasse Ihrer Beschäftigten erstatten lassen." Ich kann nur jeder Schwangeren und Frauen, die stillen, empfehlen, sich das Informationspapier zum Mutterschutz anzuschauen, es an den Arbeitgeber weiterzuleiten und entsprechende Schutzmaßnahmen einzufordern bzw. ein Beschäftigungsverbot in Erwägung zu ziehen, falls diese nicht gewährleistet werden (können). Bitte teilt den Link bzw. die Info über das Informationspapier soweit möglich, da derzeit und auch in absehbarer Zukunft noch nicht abzusehen ist, welche, evtl. auch dauerhaften, Folgen vor allem bei einer Ansteckung in der Schwangerschaft und bei Neugeborenen entstehen können. Herzliche Grüße und passt gut auf euch und eure Kinder auf!


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