Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

beschäftigungsverbot bei IUGR möglich?

Dr. med. Vincenzo Bluni

Dr. med. Vincenzo Bluni
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: beschäftigungsverbot bei IUGR möglich?

nevermind

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hallo, aktuell wurde bei 30+1 eine IUGR festgestellt, bereits am 24.10. SGA, die tendenz verstärkt sich also bei aktuell noch unauffälligem doppler. bereits am 24.10. erfolgte eine krankschreibung aufgrund der belastungssituation. zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass das bereits die dritte schwangerschaft ist, bereits bei der 2. schwangerschaft eine sectio bei placentainsuffizienz bei 34+5 notwdnig wurde, zusätzlich bestand noch eine trisomie 21. aufgrund der nun erneuten probleme in der schwangerschaft fühle ich mich tatsächlich erheblich belastet und sehe keine möglichkeit, meiner beruflichen tätigkeit unter diesen umständen konzentriert nachzugehen. auch der mit der berufstätigkeit verbundene psychische und physische druck sind mit aktuell unvorstellbar. nach aussage der behandelnden ärztin sei ein beschäftigungsverbot auch unter diesen schwierigen umständen jedoch sehr schwierig, da der mdk diese in der regel wieder aufheben würde. andererseits findet man immer wieder im netz hinweise, dass eine solche belastungssituation durchaus ein grund für ein beschäftigungsverbot darstellt und insbesondere bei iugr der mit einer berufstätigkeit verbundene stress vermieden werden sollte. können sie mir dahingehend weitere informationen, ansprechpartner, nachschlagewerke, richtlinien oder ähnliches nennen, um wenigstens diese belastung beheben zu können? vielen dank


Dr. med. Vincenzo Bluni

Dr. med. Vincenzo Bluni

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Hallo, 1. "findet man immer wieder im netz..." - genau, man findet im Netz eine Menge an Dingen, die hinsichtlich medizinischer Fragen in erheblichem Umfang unsinnig sind. 2. es ist richtig, dass aufgrund dieser Vorgeschichte alleine sich kaum eine juristische Begründung herleiten lassen wird für ein Beschäftigungsverbot. Dafür sind in aller Regel besondere Voraussetzungen erforderlich, die mit dem Arbeitsplatz und die Bedingungen dort zusammenhängen. 3. es wäre also in der überwiegenden Zahl der Fälle nur eine Krankschreibung möglich. VB


Mitglied inaktiv

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Der erste Ansprechpartner wäre der Arbeitgeber, der in der Gefährdungsbeurteilung ohnehin die beruflichen psychischen Belastungen bewerten und verringern muss. Er sollte die Gelegenheit bekommen, dich von der jetzigen Tätigkeit an eine stressfreie Ersatztätigkeit umzusetzen. Dazu musst du das Gesprächsangebot in Anspruch nehmen. Zweitens kann der Frauenarzt ein Attest ausstellen, dass konkret die psychisch belastenden Tätigkeiten ausschließt oder/und auch die Arbeitsstunden reduziert. Ansprechpartner ist die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz. Rechtsanspruch auf ein Beschäftigungsverbot gibt es nicht.


Felica

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Die grundsätzliche Frage die sich stellt ist die, bis du überhaupt arbeitsfähig? Den davon hängt die Einschätzung BV oder AU ab. Ist dir nur diese Arbeitsstelle selbst aktuell nicht möglich, weil die besonderen Umstände es dir unmöglich machen dieser Tätigkeit nachzugehen, dann ist ein BV möglich. Vom AG dann wenn er keinen mutterschutzgerechten Arbeitsplatz hat, vom Arzt dann wenn der Arbeitsplatz es ist, bei dir besondere Umstände das arbeiten trotzdem unmöglich machen. Kannst du dagegen gar nicht arbeiten, völlig egal welche Tätigkeit, dann ist die AU das Mittel der Wahl. Dann würdest du nach 6 Wochen zwar ins KG rutschen, mit der Bescheinigung vom Arzt das es schwangerschaftsbedingt ist, hätte das aber keine Auswirkungen auf das EG.


Cindy25

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Hallo, der Arzt kann Dir sehr wohl ein individuelles Beschäftigungsverbit ausstellen. Schau mal hier: Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 3 Absatz 1 MuSchG geregelt. Dort heißt es, „werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“. Demnach können normale Beschwerden der Schwangerschaft (Erbrechen bei bestimmten Gerüchen), aber auch das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft oder die Neigung zu Fehlgeburten ein individuelles Beschäftigungsverbot begründen. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann im Ausnahmefall auch durch besonderen psychischen Stress begründet sein (1). Werden ärztlicherseits einzig Bedenken gegen die Fahrten zur Arbeitsstätte geltend gemacht, begründet dies hingegen kein Beschäftigungsverbot im Sinne des MuSchG (2). Quelle: dt. Ärzteblatt


nevermind

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genau, diese quelle im ärzteblatt habe ich auch gefunden, wobei die formulierung über ausnahmsweise auch bei psychischem stress natürlich sehr dehnbar interpretierbar ist. daher gibt es meist erfahrungswerte, wie die praktische umsetzung solcher formulierungen umgesetzt wird, ggf auch entsprechende urteile. genau diese habe ich aber leider nicht gefunden, weswegen ich die frage hier gepostet habe. danke bereits für die bisherigen antworten!!


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